Raub: Ausnutzen des Andauerns der Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war wegen besonders schweren Raubes und räuberischer Erpressung verurteilt worden; die Revision führte zur teilweisen Aufhebung des Urteils im Fall II.1. Zentrale Frage war, ob die ursprünglich ohne Wegnahmeabsicht ausgeübte Gewalt, deren Wirkungen noch andauerten, als Mittel zur Wegnahme anzusehen ist. Der BGH verneint dies: eine finale Verknüpfung von Gewalt/Drohung und Wegnahme fehlt, weshalb die Verurteilung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen besonders schweren Raubes im Fall II.1 aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Raub (§ 249 StGB) ist erforderlich, dass Gewalt oder Drohung final mit der Wegnahme verknüpft sind; die Gewalt muss Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein.
Liegt die Wegnahmeabsicht erst nach Abschluss einer Nötigungshandlung vor, fehlt die zur Annahme von Raub notwendige finale Verknüpfung.
Das bloße Ausnutzen des Andauerns der Wirkungen einer zuvor ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt genügt nicht zur Bejahung des Raubes; es bedarf einer vor oder bei der Wegnahme erfolgten Drohung oder konkludenten Handlung mit Bezug zur vorausgegangenen Gewalt.
Die Aufhebung einer in einer Gesamtstrafenbildung berücksichtigten Einzelverurteilung führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und rechtfertigt die Rückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 11. April 2012, Az: 2850 Js 17081/11 - 1 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. April 2012 im Fall II.1 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Nach den zu Fall II.1 getroffenen Feststellungen nahm der Angeklagte am Abend des 9. März 2001 Kontakt zu der Geschädigten auf, die auf dem "Straßenstrich" der Prostitution nachging. Gegen Zahlung von 50 DM führte sie in seinem Pkw bei ihm den Oralverkehr durch. Nachdem dies auch nach längerer Zeit zu keiner Befriedigung des Angeklagten geführt und die Geschädigte ihre Dienstleistung daraufhin abgebrochen hatte, hinderte der Angeklagte die Geschädigte nach kurzer Diskussion und dem Verlassen des Fahrzeugs daran, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Er drückte sie gegen einen Zaun und schlug ihr mit der Faust mehrfach ins Gesicht, bis sie zu Boden ging. Anschließend trat er mehrere Male kraftvoll auf ihren Kopf ein, bis sie sich aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung nicht mehr rührte. In diesem Moment beschloss der Angeklagte, der Geschädigten die zuvor gezahlten 50 DM wieder wegzunehmen. Hierbei erkannte er, dass die Geschädigte dies dulden würde, weil sie weitere Tritte befürchtete. Diese Angst zielgerichtet ausnutzend nahm der Angeklagte nun die Jacke der Geschädigten an sich, in der sich neben dem betreffenden Geld ihr Mobiltelefon und weitere Wertgegenstände befanden, und fuhr davon.
II.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB) nicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschluss vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432; Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 249 Rn. 6, 10 mwN). Hier hatte sich nach den Feststellungen der Angeklagte erst nach seiner letzten Gewaltanwendung zur Wegnahme entschlossen. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine – eventuell konkludent auf die vorausgehende Gewaltausübung Bezug nehmende – Drohung mit weiterer Gewalt beinhaltet, ist nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508; Beschluss vom 24. Februar 2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325f.).
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe und bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
Becker RiBGH Dr. Appl befindet sichim Urlaub und ist daher gehindertzu unterschreiben. Berger Becker Krehl Ott