Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Strafzumessung beim minder schweren Fall des §250 Abs.3 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen besonders schweren Raubes und weiterer Taten. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch die Einzelstrafe im Fall II.1 und die hierauf beruhende Gesamtfreiheitsstrafe auf, weil das Landgericht einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; Feststellungen bleiben überwiegend unberührt.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung an anderes Landgericht zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme eines minder schweren Falls des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 3 StGB ist der hierfür in der Vorschrift bestimmte Strafrahmen (1 Jahr bis 10 Jahre) zugrunde zu legen.
Wurde bei der Strafzumessung ein falscher Strafrahmen angewendet, ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei zutreffender Rahmenbestimmung eine geringere Strafe verhängt hätte; die darauf gestützte Einzel- und Gesamtstrafe sind aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung strafzumessungsrechtlicher Aussprüche berührt bestehende Feststellungen nicht, soweit diese von dem Rechtsfehler unbetroffen sind; ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie nicht im Widerspruch zu den bisherigen stehen.
Die Revision ist nur dann begründet, wenn sie darlegt, dass eine Verletzung sachlichen Rechts die Tragfähigkeit des Schuldspruchs oder der Strafzumessung in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 9. Februar 2024, Az: 2610 Js 25415/23 - 11 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Februar 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.1. der Urteilsgründe) sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Wegen Körperverletzung hat es gegen ihn unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Mit seiner wirksam auf die Verurteilung im Fall II.1. der Urteilsgründe und den Ausspruch über die erstgenannte Gesamtstrafe beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
I.
Der Schuldspruch in Fall II.1. der Urteilsgründe hält aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts, die auch durch die Ausführungen im nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Juli 2024 nicht entkräftet werden, der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
II.
Die Aussprüche über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten haben hingegen keinen Bestand.
1. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall des besonders schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bejaht. Sie ist jedoch bei der Strafzumessung von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe anstatt richtig von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens eine niedrigere Einzelstrafe als eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt hätte.
2. Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten den Boden.
3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Weitere Feststellungen sind wie stets möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.
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