Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte führte Revision gegen das Urteil des LG Aachen, mit dem er wegen mehrfacher räuberischer Erpressung verurteilt wurde. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht strafrechtliche Vorbelastungen berücksichtigt hatte, die dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht wirksam bekannt gewesen sein konnten. Feststellungen bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Strafzumessung darf strafrechtliche Vorbelastungen nur berücksichtigen, wenn diese dem Täter zum Tatzeitpunkt bekannt waren oder eine zum Tatzeitpunkt wirksame Warnwirkung entfalten konnten.
Wird bei der Bemessung der Einzelstrafen eine Vorbelastung zu Lasten des Täters gewertet, obwohl sie zum Tatzeitpunkt nicht wirken konnte, begründet dies einen Wertungsfehler i.S.v. § 337 Abs. 1 StPO.
Rechtsfehler in der Strafzumessung führen zur Aufhebung des Strafausspruchs; die materiellen Feststellungen können nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben und die Sache zur Neubesetzung der Strafen zurückverwiesen werden.
Kommt einem späteren Strafbefehl Zäsurwirkung zu, sind ergänzende Feststellungen zum genauen Zeitpunkt der Taten und des Erlasses des Strafbefehls zu treffen; bei Unaufklärbarkeit ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 5. Dezember 2024, Az: 64 KLs 16/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Dezember 2024 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es die „Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 430 Euro“ angeordnet. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Während die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat der Strafausspruch keinen Bestand.
a) Bei der Bemessung der Einzelstrafen für alle vier abgeurteilten Taten hat die Strafkammer die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten zu seinen Lasten gewertet, indem sie ausgeführt hat, der Angeklagte sei „nicht unerheblich vorbestraft“ und habe „während der jeweiligen Tatbegehungen unter laufender Bewährung“ gestanden. Er habe somit gezeigt, „dass er sich durch die erfolgten Verurteilungen und den drohenden Strafvollzug von acht bzw. neun Monaten Freiheitsstrafe“ offensichtlich nicht habe beeindrucken lassen. Als allgemeine Strafschärfungsaspekte hat sie „namentlich die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten und sein zweifaches Bewährungsversagen“ gewertet.
b) Diese Erwägungen werden von den Feststellungen nicht getragen. Ausweislich der Urteilsgründe wurde der Angeklagte am 14. September 2021 durch Urteil des Amtsgerichts W. zu einer ersten zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Eine weitere zur Bewährung ausgesetzte „Gesamtfreiheitsstrafe“ von neun Monaten wurde gegen ihn erst durch Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 15. Mai 2024 verhängt. Die vom Landgericht abgeurteilten ersten drei Taten beging der Angeklagte jedoch vor Erlass des Strafbefehls vom 15. Mai 2024 am 4., 5. und 9. Mai 2024, so dass ihm eine aus der Verurteilung vom 15. Mai 2024 resultierende Warnwirkung, die er missachtet haben soll, nicht erreicht haben konnte. Gleiches gilt für die am Tag des Erlasses des Strafbefehls am 15. Mai 2024 begangene vierte Tat, da dem Angeklagten der an diesem Tag erlassene Strafbefehl im Zeitpunkt der Tat kaum bekannt sein konnte.
2. Die in den Fällen II.1 bis II.4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen unterliegen mithin der Aufhebung, weil die Strafzumessung in allen vier Fällen nicht ausschließbar auf dem Wertungsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird allerdings, um zu klären, ob dem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 15. Mai 2024 Zäsurwirkung zukommt, ergänzende Feststellungen zum Zeitpunkt der dort abgeurteilten Tat(en) und zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls (aufgrund der Tatzeit naheliegend) vor oder nach der als Fall II.4 der Urteilsgründe abgeurteilten Tat vom 15. Mai 2024 zu treffen haben. Im Falle der Unaufklärbarkeit der für § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bedeutsamen zeitlichen Verhältnisse ist nach dem Zweifelssatz zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, was für den Täter in der konkreten Situation günstiger ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2025 – 2 StR 333/24, Rn. 9).
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