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BGH·2 StR 333/22·22.11.2022

Revision verworfen: Besitz kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften – Feststellungserfordernis

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSexualstrafrecht (Kinderpornografie)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Darmstadt ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung zum Nachteil des Angeklagten ergab. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass zur Abgrenzung von Kinder- und Jugendpornografie regelmäßig nähere Feststellungen oder Verweise auf Aktenabbildungen (§ 267 Abs.1 S.3 StPO) erforderlich sind.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung ergibt, die einen Rechtsfehler zugunsten des Beschwerdeführers aufzeigt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

3

Zur Abgrenzung zwischen kinderpornografischen und jugendpornografischen Darstellungen müssen die Urteilsgründe regelmäßig nähere Feststellungen zum Inhalt der Dateien oder eine Bezugnahme auf in den Akten befindliche Abbildungen enthalten (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO).

4

Eine Verurteilung wegen Besitzes unterschiedlicher Kategorien pornografischer Dateien in Tateinheit ist zulässig, sofern die Urteilsgründe die Anzahl und die Zuordnung der Dateien zu den jeweiligen Kategorien hinreichend ausweisen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 12. Mai 2022, Az: 10 KLs 200 Js 55868/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hinsichtlich der Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornografischer Schriften lässt sich den Urteilsgründen noch hinreichend entnehmen, dass von den 202 sichergestellten Bilddateien 51 kinderpornografische und 55 jugendpornografische Darstellungen enthielten. Regelmäßig sind jedoch – auch zur Differenzierung zwischen kinder- und jugendpornografischen Darstellungen – nähere Feststellungen zum Inhalt der Dateien oder Bezugnahmen auf bei den Akten befindliche Abbildungen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 12).

Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt