Revision verworfen wegen fehlender fristgerechter Revisionsbegründung (§ 349 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln ein; die Frage war, ob die Revision zulässig ist. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgelegt wurde. Formunwirksame Einlegungen ohne qualifizierte Signatur und nachfolgende Wiedereinsetzungs- bzw. erneute Schriftsätze ersetzten die fehlende fristgerechte Begründung nicht.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da die Revisionsbegründung nicht fristgerecht gemäß § 345 Abs. 1 StPO vorgelegt wurde (vgl. § 349 Abs. 1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO eingereicht wird.
Die Einlegung eines Rechtsmittels muss den gesetzlichen Formvorschriften genügen (z. B. qualifizierte elektronische Signatur nach § 32a Abs. 3 StPO); fehlt diese, ist die Einlegung formunwirksam.
Ein nachträglicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine spätere formwirksame Einlegung der Revision heilen nicht die fehlende fristgerechte Revisionsbegründung, wenn die Begründung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist vorgelegt wird.
Die bloße Einreichung gleichlautender Schriftsätze durch verschiedene Verteidiger ersetzt nicht die substantielle Revisionsbegründung; für die Zulässigkeit kommt es auf die fristgerechte Begründung an.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 17. September 2024, Az: 323 KLs 14/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und darüber hinaus wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der durch das Landgericht Kleve in den Urteilen vom 13. Mai 2022 – 130 Ns 5/22 – und vom 19. Oktober 2022 – 170 KLs 8/22 – verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der in diesen Entscheidungen gebildeten Gesamtstrafen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung einer Druckgaswaffe als Tatmittel und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 Euro gegen den Angeklagten angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO begründet wurde.
Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, in seiner Zuschrift ausgeführt:
„Am 17. September 2024 hat die Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin E., Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom selben Tag eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt (Bl. 672 ff. d.A.). Die Einlegung war indes formunwirksam, da sie ohne die erforderliche qualifizierte Signatur gemäß § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO erfolgt ist. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 754 ff. d.A.) und gleichzeitig – diesmal formwirksam – erneut Revision eingelegt (Bl. 757 f. d.A.). Wortlautgleiche Schriftsätze wurden auch von Rechtsanwalt C. E. – der in der Hauptverhandlung lediglich als Terminsvertreter beigeordnet war (Bl. 729 d.A., Bl. 2, 14, 17 d. Protokollbandes) – eingereicht (Bl. 762 ff. d.A.). Revisionsanträge und -begründungen wurden (jeweils) nicht erneut eingereicht.
Zwar wurde auch von Rechtsanwalt Dr. H. – der dem Angeklagten für das Revisionsverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde (Bl. 729 d.A.) – bereits mit Schreiben vom 24. September 2024 form- und fristgerecht Revision eingelegt (Bl. 684 f. d.A.). Eine Revisionsbegründung ist indes auch von ihm nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO abgegeben worden.“
Dem schließt sich der Senat an.
| Menges | Grube | Zimmermann | |||
| Meyberg | Schmidt |