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BGH·2 StR 332/23·06.12.2023

Revision gegen LG-Urteil verworfen wegen unzulässiger Rüge zur Richterablehnung

StrafrechtStrafprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau wurde als unbegründet verworfen; eine Nachprüfung ergab keine zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler. Die Rüge, das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, hielt das Revisionsgericht für unzulässig nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Der Beschwerdeführer hatte nicht hinreichend alle Tatsachen vorgetragen und die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht mitgeteilt. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil verworfen; Rüge der unzulässigen Besetzungsmängelrüge zurückgewiesen, Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2

Die Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht alle Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensfehler begründen, so vollständig und genau vorträgt, dass das Revisionsgericht allein aus der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.

3

Zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter gehört es, entweder die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters vorzulegen oder alle für die Annahme eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Umstände substantiiert darzulegen; eine bloße Bezugnahme auf eine Stellungnahme genügt nicht.

4

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind dem Unterlegenen aufzuerlegt.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hanau, 26. April 2023, Az: 7 KLs - 4445 Js 17464/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Revision, das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, die Strafkammer daher nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer teilt nicht die im Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts in Bezug genommene dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters mit und genügt daher nicht dem Erfordernis, alle Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensfehler begründen, so vollständig und genau vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein auf Grundlage der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sollten die behaupteten Tatsachen zutreffen.

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