Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch wegen Cannabis nach KCanG geändert, Strafausspruch aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt ein, in dem er wegen Besitzes von Haschisch und Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt wurde. Zentral war die Frage der Anwendbarkeit der nachträglich in Kraft getretenen Regelungen des Konsumcannabisgesetzes (§ 354a StPO). Der BGH änderte den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten in Besitz von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben nach KCanG und hob den Strafausspruch auf; die Sache wurde zur neuen Strafentscheidung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen; eine Erstreckung auf den Mitangeklagten gemäß § 357 StPO erfolgte nicht.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch zu Besitz von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben nach KCanG geändert; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die für den Angeklagten günstiger ist (lex mitior), ist vom Revisionsgericht nach § 354a StPO bei der Überprüfung zu berücksichtigen und kann zu einer Änderung des Schuldspruchs führen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO abändern, wenn das nachträglich anwendbare Regelungsregime eine andere rechtliche Einordnung des Tatbestands ergibt.
Wenn der nachträglich einschlägige Strafrahmen deutlich geringer ist, kann das Revisionsgericht den Strafausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Strafentscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Anwendung des neuen Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt worden wäre.
Eine Erstreckung der revisionsgerichtlichen Änderung auf Mitangeklagte nach § 357 StPO ist ausgeschlossen, wenn die Änderung auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht und nicht auf einer bei Erlass des Urteils vorliegenden Gesetzesverletzung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 4. Oktober 2023, Az: 5/17 KLs 11/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur nach Maßgabe des am 1. April 2024 und damit nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils in Kraft getretenen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109).
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen übernahm der Mitangeklagte S. im Januar 2023 eine Tasche mit 22,6 Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffanteil von rund 5 Kilogramm THC, das zum späteren gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, zur zeitweisen Aufbewahrung. Um die Drogen absprachegemäß an die Auftraggeber bzw. Dritte weitergeben zu können, bat der Mitangeklagte den Angeklagten, ihn zum vorgesehenen Übergabeort zu fahren. In Kenntnis aller Umstände erklärte sich der Angeklagte dazu bereit. Bei der gemeinsamen Fahrt mit dem vom Angeklagten angemieteten Fahrzeug wurden beide von der Polizei verfolgt. Um flüchten zu können, stellten sie den Wagen, in dessen Kofferraum sich die Drogen befanden, ab und wurden kurz darauf festgenommen.
b) Nach dem für ihn im konkreten Einzelfall günstigeren Regelungsregime des Konsumcannabisgesetzes (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO) ist der Angeklagte des Besitzes von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) KCanG) in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB) schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Angesichts des deutlich geringeren Strafrahmens des § 34 Abs. 1 KCanG und selbst des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG gegenüber dem vom Landgericht zur Anwendung gebrachten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung selbst des Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
3. Eine Erstreckung gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten findet nicht statt. Denn die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs im Verhältnis zum Angeklagten beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung bei Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen, vom Senat gemäß § 354a StPO zu berücksichtigenden Rechtsänderung.
| Menges Appl Zeng | |
| Grube Schmidt |