Zulässige Revisionsbeschränkung bei Maßregelvollzug; Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rief in Revision den Schuldspruch und die Maßregelanordnung nach Verurteilung wegen Totschlags an. Der BGH erklärt die Revisionsbeschränkung für unwirksam, bestätigt die Maßregelunterbringung und verweist keine Rechtsfehler gegen Schuld und Strafe. Lediglich die Dauer des Vorwegvollzugs wird auf drei Jahre und acht Monate nach der seit 1.10.2023 geltenden Fassung des § 67 StGB berichtigt.
Ausgang: Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; Vorwegvollzugsdauer zu Gunsten des Angeklagten auf drei Jahre und acht Monate geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsbeschränkung, die den Maßregelausspruch ausklammert, ist unwirksam, soweit der Schuldspruch angegriffen wird, da die Feststellung einer Symptomtat Voraussetzung der Maßregelanordnung ist.
Bei der Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs ist nach der seit 1.10.2023 geltenden Fassung des § 67 StGB grundsätzlich von der Erledigung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe auszugehen, sofern nicht die im Gesetz genannten Ausnahmetatbestände substantiiert darlegt sind.
Fehlen im Urteil hinreichende Hinweise auf die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands des § 67 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 57 Abs. 2 StGB, ist die Berechnung anhand des Halbstrafenzeitpunkts nicht zu Grunde zu legen.
Das Gericht kann die Festsetzung der Vollstreckungsreihenfolge im Revisionsbeschluss gemäß § 354 StPO berichtigen; dem steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen, wenn die Änderung zugunsten des Angeklagten erfolgt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 30. Januar 2024, Az: 2 KLs 4434 Js 23594/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Anordnung des Vorwegvollzugs dahin geändert wird, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Vollziehung von drei Jahren und acht Monaten der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung zwei Jahre und drei Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Dagegen richtet sich die – auf den Schuld- und Strafausspruch beschränkte – Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
I.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tötete der drogenabhängige Angeklagte am 2. Mai 2023 einen anderen mit einem Messerstich in die Brust. Dabei war der Angeklagte aufgrund einer akuten Intoxikation nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.
II.
1. Die Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung des Maßregelausspruchs ist unwirksam, weil hier zugleich der Schuldspruch angegriffen wird, mit dem die Maßregelanordnung untrennbar verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 – 2 StR 134/23, Rn. 4). Die Feststellung einer Symptomtat ist unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung und damit auch für die Anordnung des Vorwegvollzugs.
2. Gegen den Schuld- und Strafausspruch ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
3. Auch die – auf der Grundlage des zum 1. Oktober 2023 geänderten Rechts – getroffene Maßregelentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Lediglich die Anordnung des Vorwegvollzugs bedarf der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:
„Das Landgericht hat sich bei der Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe am „Halbstrafenzeitpunkt“ orientiert (UA S. 77). Maßgeblicher Bezugspunkt für die Berechnung wäre bei Anwendung der zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung (30. Januar 2024) geltenden Fassung des § 67 StGB (seit dem 1. Oktober 2023 geltende Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – vom 26. Juli 2023 [BGBl. 2023 I Nr. 203]) allerdings die Erledigung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten gewesen, § 67 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 3 StR 370/23 –, juris Rn. 17 mwN). Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 67 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 StGB i.V.m. § 57 Abs. 2 StGB analog mit der daran anknüpfenden Berechnung anhand des Halbstrafenzeitpunkts sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei zutreffender Berechnung ergibt sich daher eine Dauer des Vorwegvollzugs von drei Jahren und acht Monaten ([8 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe {= 102 Monate} x 2/3] – 2 Jahre Unterbringungsdauer = 68 Monate – 24 Monate = 44 Monate).
Der Senat berichtigt die Anordnung in entsprechender Anwendung von § 354 StPO. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen; die Änderung ergeht zu Gunsten des Angeklagten, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolgs dienen (BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 3 StR 370/23, Rn. 18 mwN).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
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