BGH: Teilweiser Revisionserfolg — Schuldspruch wegen versuchter Einbruchs- und Bandendiebstähle konkretisiert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln ein. Der BGH gab der Revision in Teil zu, indem er den Schuldspruch dahin änderte, dass mehrere Taten als versuchte schwere Wohnungseinbruchdiebstähle in Tateinheit mit versuchten schweren Bandendiebstählen zu werten sind; im Übrigen wurde die Revision verworfen. Strafausspruch und Einziehungsentscheidung bleiben ohne durchgreifenden Rechtsfehler. Wegen des nur geringfügigen Erfolgs trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten in Teil stattgegeben: Schuldspruch hinsichtlich mehrerer Fälle als versuchte Einbruchs‑/Bandendiebstähle konkretisiert, sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch in der Beschlussformel klarstellend ändern, wenn die rechtliche Einordnung der Vorinstanz in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegt ist.
Ist in den Urteilsgründen erkennbar, dass bestimmte Taten als versuchte Delikte zu qualifizieren sind, ist der Schuldspruch entsprechend dahingehend zu konkretisieren.
Ein Strafausspruch und die Anordnung der Einziehung sind nur aufzuheben, wenn sich aus der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz durchgreifende Rechtsfehler ergeben.
Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision kann das Gericht den Revisionsführer mit den Kosten des Rechtsmittels belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. August 2025, Az: 2 StR 324/25, Beschluss
vorgehend BGH, 26. August 2025, Az: 2 StR 324/25, Beschluss
vorgehend BGH, 26. August 2025, Az: 2 StR 324/25, Beschluss
vorgehend LG Köln, 15. Januar 2025, Az: 103 KLs 19/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Januar 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in sechs Fällen, des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl in acht Fällen, des schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, der Urkundenfälschung sowie des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in sechs Fällen, versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in acht Fällen, schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, Urkundenfälschung sowie versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 106.926,36 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Der Schuldspruch ist in den Fällen II.3.c., II.5.b., e., f., g., j., l. und m. der Urteilsgründe, wovon die Strafkammer selbst zutreffend ausgegangen ist, dahin klarzustellen, dass der Angeklagte des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl in acht Fällen schuldig ist.
2. Der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung haben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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