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BGH·2 StR 324/25·26.08.2025

BGH: Teiländerung von Schuldspruch und Reduzierte Einziehung bei Bandendiebstahl

StrafrechtVermögensdelikteStrafvollstreckung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Köln wegen zahlreicher Diebstahls- und Einziehungsentscheidungen ein. Der BGH gab der Revision in Teilbereichen statt: Der Schuldspruch wurde hinsichtlich mehrfacher versuchter Taten klargestellt und der Einziehungsbetrag wegen berücksichtigter Feststellungen und Rückgabe von Fahrzeugen reduziert. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; die Kostenentscheidung trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision in Teilbereichen stattgegeben: Schuldspruch präzisiert und Einziehungsbetrag reduziert; insoweit Änderung, insoweit übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung der Einziehung ist der Einziehungsbetrag aus den belegten Feststellungen zu ermitteln; dabei bleiben nach § 73e StGB Gegenstände, die sichergestellt und an die Eigentümer zurückgegeben wurden, bei der Berechnung außer Betracht.

2

Bei der Summierung von Taterträgen sind bereits in den Feststellungen berücksichtigte Sicherheitsabschläge zu beachten; nur die reduzierten, belegten Beträge sind aufzurechnen.

3

Ist aus den Urteilsgründen eindeutig erkennbar, dass es sich bei einzelnen Taten um versuchte statt vollendete Delikte handelt, ist der Schuldspruch insoweit entsprechend zu konkretisieren.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann nach § 473 Abs. 4 StPO der Revisionsführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belastet werden.

Relevante Normen
§ 73e StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. August 2025, Az: 2 StR 324/25, Beschluss

vorgehend BGH, 26. August 2025, Az: 2 StR 324/25, Beschluss

vorgehend BGH, 26. August 2025, Az: 2 StR 324/25, Beschluss

vorgehend LG Köln, 15. Januar 2025, Az: 103 KLs 19/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Januar 2025, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in vier Fällen, des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl in acht Fällen, des schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, des versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen sowie des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner der Wert von Taterträgen in Höhe von 70.525,12 Euro eingezogen wird und die weitergehende Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in vier Fällen, versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in acht Fällen, schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen sowie versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 92.223,25 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

1. Der Schuldspruch ist in den Fällen II.5.b., e., f., g., i., j., l. und II.5.m. der Urteilsgründe, wovon die Strafkammer in den Urteilsgründen zutreffend ausgegangen ist, dahin klarzustellen, dass der Angeklagte des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl in acht Fällen schuldig ist.

3

2. Während die Überprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, bedarf die Einziehungsanordnung der Korrektur. Die Strafkammer hat zur Höhe des Einziehungsbetrags lediglich ausgeführt, dieser ergebe sich aus der Summe der Einzelbeträge zu den Taten, an denen der Angeklagte beteiligt war, wobei bei der Berechnung des einzuziehenden Betrags der Wert der Kraftfahrzeuge, die sichergestellt und an die Eigentümer zurückgegeben werden konnten, gemäß § 73e StGB außer Betracht geblieben sei. Die Addition der nach den belegten Feststellungen von dem Angeklagten gemeinsam mit Tatbeteiligten erzielten Taterträge (lediglich 1.220,55 Euro im Fall II.3.b., 10.000 Euro im Fall II.4.a., 8.480 Euro im Fall II.4.b., 1.392,25 Euro im Fall II.4.f., lediglich 1.118,38 Euro im Fall II.4.g., 852,48 Euro im Fall II.4.h., 1.320 Euro im Fall II.4.j., 1.800 Euro im Fall II.5.a. und 44.341,46 Euro im Fall II.5.h. der Urteilsgründe) ergibt einen Betrag von 70.525,12 Euro. Dabei waren die in den Fällen II.3.b. und II.4.g. der Urteilsgründe unter Berücksichtigung des von der Strafkammer angenommenen Sicherheitsabschlags aufaddierten Beträge von 1.943,25 Euro (Fall II.3.b. der Urteilsgründe) auf 1.220,55 Euro und von 1.158,38 Euro (Fall II.4.g. der Urteilsgründe) auf 1.118,38 Euro zu reduzieren.

4

3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

MengesSchmidtHerold
GrubeZimmermann