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BGH·2 StR 323/18·03.04.2019

Zueignungsabsicht des Mittäters eines gemeinschaftlich begangenen Raubes bei Tatplanabweichung; Anordnung einer Sicherungsverwahrung bei Rückfallverjährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten führten zur teilweisen Änderung des Urteils: Beim Angeklagten W. ergab die Prüfung, dass er sich nur des versuchten besonders schweren Raubes schuldig gemacht hat, weil er von der Wegnahme durch P. nicht wusste. Bei P. ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung mangels berücksichtigungsfähiger Vorverurteilung (Rückfallverjährung) aufgehoben. Die Sache zur Entscheidung über Vorbehalt nach §66a StGB zurückverwiesen.

Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben: Schuldspruch des W. auf versuchten besonders schweren Raub geändert; Sicherungsverwahrung des P. aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Weicht ein Mittäter vom gemeinsamen Tatplan ab und nimmt Gegenstände ausschließlich in eigenem Interesse an sich, fehlt bei den nicht informierten Mittätern die erforderliche Zueignungsabsicht für eine vollendete Wegnahme.

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Für die Beurteilung des Wegnahmevorsatzes ist auf die Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung abzustellen.

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Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht ausgeschlossen, wenn der Angeklagte sich nicht wirksamer hätte verteidigen können (§ 265 StPO-Entsprechung), und darf den Strafausspruch nur ändern, soweit dadurch keine Rechtsnachteile entstehen.

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Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung sind frühere Verurteilungen gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB außer Betracht zu lassen, wenn für sie Rückfallverjährung eingetreten ist; fehlen die formellen Voraussetzungen, ist die Anordnung aufzuheben und gegebenenfalls zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 25 Abs 2 StGB§ 64 StGB§ 66 Abs 1 Nr 2 StGB§ 66 Abs 4 S 3 StGB§ 249 StGB§ 250 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 15. März 2018, Az: 21 KLs 1/18

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten P. und W. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. März 2018

a) soweit es den Angeklagten W. betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass dieser statt eines (tateinheitlich mit weiteren Delikten begangenen) vollendeten besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen lediglich eines (tateinheitlich mit weiteren Delikten begangenen) versuchten besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist,

b) soweit es den Angeklagten P. betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten P. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Der Beschwerdeführer W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, sowie in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub zu Freiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten P. zu zehn Jahren und den Angeklagten W. zu sechs Jahren und sechs Monaten. Außerdem hat es bei Anordnung des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe die Unterbringung der Angeklagten P. und W. in einer Entziehungsanstalt und zudem die Unterbringung des Angeklagten P. in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Zur Revision des Angeklagten W.

3

a) Die sachlichrechtliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung führt zur Korrektur des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte W. wegen eines vollendeten besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt ist. Die Feststellungen tragen lediglich die Annahme eines versuchten besonders schweren Raubes (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen).

4

aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts erstrebten beide Angeklagte bei ihrem Überfall auf die beiden Geschädigten die Wegnahme von Geld und Schmuck. In Ausführung des Tatplans überwältigte der Angeklagte W. eines der Tatopfer, während der Angeklagte P. sich um das andere Opfer kümmerte und zugleich die Wohnung nach Stehlenswertem durchsuchte. Geld konnte er nicht finden, wohl aber Schmuckstücke im Wert von 3.617 €, ein Mobiltelefon sowie einen Schlüsselbund. Diese Gegenstände nahm er - was der Angeklagte W. nicht wusste - an sich und behielt sie für sich. Im Zuge des weiteren, sich ca. eine halbe Stunde hinziehenden Geschehens kam es zu weiteren Drohungen gegenüber den Tatopfern und auch schweren Misshandlungen gegenüber einer der Geschädigten, was schließlich zur Herausgabe einer EC-Karte und der dazugehörigen PIN führte. Damit entfernten sich die Angeklagten und hoben zweimal 500 € ab, die sie untereinander hälftig aufteilten.

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bb) Auf der Grundlage dieses festgestellten Sachverhalts ist die Annahme eines (auf beide Tatopfer bezogenen) vollendeten besonders schweren Raubes durch den Angeklagten W. nicht belegt. Zwar umfasste der (ursprüngliche) gemeinsame Tatplan auch die Wegnahme von Schmuck. Die Ansichnahme des Schmuckes (und der übrigen Gegenstände) seitens des Angeklagten P. stellt sich aber nicht als Realisierung dieser zwischen den Angeklagten getroffenen Übereinkunft dar, sondern diente allein dem eigenen Interesse des Angeklagten P. , das er außerhalb des ursprünglichen Tatplans verfolgte (vgl. zum „Eigeninteresse“ als Kriterium zur Bestimmung von aus der Bandenabrede herausfallenden Taten etwa BGH StraFO 2017, 122). Insofern fehlte es auch dem über das nicht dem Tatplan entsprechende Vorgehen des Angeklagten P. nicht informierten Angeklagten W. zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung (vgl. zur Wegnahme als maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorstellung des Täters BGH NStZ 2004, 386, 387) am Wegnahmevorsatz und auch an der erforderlichen Zueignungsabsicht hinsichtlich der von P. weggenommenen Gegenstände. Der Angeklagte W. hat sich damit lediglich wegen Versuchs eines besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht.

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b) Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch, der im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

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c) Schließlich halten auch die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB und eines Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe sowie auch die den Angeklagten W. betreffende Einziehungsentscheidung rechtlicher Nachprüfung stand.

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2. Zur Revision des Angeklagten P.

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a) Die Überprüfung der den Angeklagten P. betreffenden Entscheidung hat Rechtsfehler weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch ergeben. Auch begegnen die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt und des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe sowie die Einziehungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken.

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b) Hingegen hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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Wie das Landgericht in seinem Urteil bereits selbst festgestellt und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an den formellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung. Die Verurteilung durch das Landgericht Bonn vom 5. Juni 2009 stellt - anders als vom Landgericht bei seiner Urteilsverkündung angenommen - keine berücksichtigungsfähige Vorverurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dar. Denn insoweit ist nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB Rückfallverjährung eingetreten. Die letzte der dem Urteil des Landgerichts Bonn zugrunde liegenden Symptomtaten hat der Angeklagte am 19. Januar 2007 begangen. Die die Rückfallverjährung hemmende Haft- und Verwahrzeit des Angeklagten für diese Verurteilung betrifft den Zeitraum vom 15. Februar 2010 bis zum 18. Februar 2015. Die Zeiten vor dieser Haftzeit bzw. danach bis zur Begehung der Tat am 4. September 2017 betragen mehr als fünf Jahre, so dass die Tat vom 19. Januar 2007 bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung außer Betracht zu bleiben hat.

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Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat deshalb zu entfallen.

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Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Gesetzesanwendung Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB vorbehalten hätte. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, war diese Frage nicht Gegenstand der Beratungen, so dass die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

FrankeEschelbachSchmidt
KrehlGrube