Revision verworfen – Gesamtstrafe 3 Jahre 6 Monate wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23.02.2023 ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und fasst den Tenor neu: Auflösung der bisherigen Gesamtstrafe und Einbeziehung früherer Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Sonstige Nachprüfungen ergaben keinen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Tenor geändert auf Gesamtfreiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerten ergibt.
Das Revisionsgericht kann den Tenor eines Urteils dahin neu fassen, dass eine zuvor gebildete Gesamtstrafe aufgelöst und die Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden.
Bei Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Einzelstrafen ist die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe durch Auflösung und Zusammenrechnung der Einzelstrafen möglich.
Wird ein Rechtsmittel als unbegründet verworfen, trifft das Rechtsmittelkostenlast dem Beschwerdeführer, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Fulda, 23. Februar 2023, Az: 2 Kls 151 Js 11969/20 C
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des Urteils dahingehend neu gefasst wird, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. März 2021 (3600 Js 26896/20 7 Ns) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Krehl Meyberg Grube Schmidt Lutz