Schuldfähigkeit: Devianz im Sexualverhalten in Form einer Pädophilie
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs verurteilt; in der Revision rügt er die Schuldfähigkeit. Der BGH hebt den Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen auf und verweist zur neuen Verhandlung. Er beanstandet, dass das Landgericht Pädophilie und Grenzintelligenz unzureichend dahingehend gewürdigt hat, ob eine schwere andere seelische Abartigkeit (§§20,21 StGB) vorliegt; eine umfassende Gesamtbetrachtung einschließlich der Auswirkungen der Intelligenzminderung sei vorzunehmen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision im Umfang des Strafausspruchs mit zugehörigen Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" (§§ 20, 21 StGB) kann auch nicht‑pathologische Persönlichkeitsveränderungen erfassen; es ist kein Erfordernis, dass die Veränderung Krankheitswert erreicht.
Eine Devianz im Sexualverhalten (z. B. Pädophilie) ist nicht automatisch eine schwere andere seelische Abartigkeit; ihre Einordnung erfordert eine Einzelfallprüfung.
Zur Feststellung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ist eine Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, die Entwicklung, Charakterbild, die begangenen Taten und die zugrundeliegenden Motive einschließt.
Bei erheblichen Intelligenzminderungen ist zu prüfen, in welchem Umfang diese die Fähigkeit des Täters beeinträchtigt haben, pädophile Neigungen zu beherrschen; substanzielle Abhängigkeiten begründen nur bei nachgewiesenem Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit eine verminderte Schuldfähigkeit.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- VGH16a D 20.97506.04.2022Zustimmendjuris Rn. 6
- BGH1 StR 424/1813.03.2019Zustimmendjuris Rn. 6
- BGH2 StR 414/1712.12.2017ZustimmendNStZ-RR 2014, 8, 9
- BGH1 StR 362/1623.02.2017ZustimmendBGH, Beschluss vom 10.09.2013 - 2 StR 321/13, NStZ-RR 2014, 8, 9
- BGH3 StR 407/1510.11.2015ZustimmendNStZ-RR 2014, 8 (nur Ls)
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 14. Februar 2013, Az: 5/3 KLs 13/12
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Nötigung und versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel ist, was den Schuldspruch anbelangt, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; hinsichtlich des Strafausspruchs führt es zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem Angeklagten um einen Alkoholiker, der darüber hinaus abhängig ist von Opioiden, Sedativa und Hypnotika und der zudem gelegentlich Cannabis konsumiert. Diese Faktoren hatten jedoch - wie von der sachverständig beratenen Strafkammer zutreffend dargelegt - aus unterschiedlichen Gründen keinen Einfluss auf seine Schuldfähigkeit bei den von ihm verübten Missbrauchstaten.
Weiterhin liegt seine intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich der Grenzbegabung (IQ-Wert-Bereich von 70-84), weshalb er seit 2007 in einer betreuten Sozialwohnung für psychisch Kranke lebt und unter gesetzlicher Betreuung steht. Schließlich hat der Sachverständige bei dem Angeklagten eine homosexuelle Pädophilie vom nicht ausschließlichen Typus diagnostiziert; eine genuine Pädophilie hat er hingegen ausgeschlossen, weil der Angeklagte erst im fortgeschrittenen Lebensalter mit pädophilen Handlungen in Erscheinung getreten sei und bis dahin auch befriedigende sexuelle Kontakte zu gleichaltrigen Frauen gehabt habe.
Das Landgericht hat angesichts dieser Diagnose eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung ausgeschlossen. Seine Ausführungen hierzu begegnen rechtlichen Bedenken.
So stellt die Strafkammer maßgeblich darauf ab, dass es nach Darlegung des Sachverständigen keine über die Pädophilie als solche hinausgehende Persönlichkeitsstörung pathologischen Ausmaßes gebe. Ein solcher Ansatz ist jedoch rechtlich nicht tragfähig, da es unerheblich ist, ob die Persönlichkeitsveränderung "Krankheitswert" erreicht; das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfasst gerade solche Veränderungen in der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also gerade keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (BGH StGB § 21 Seelische Abartigkeit 33).
Eine Devianz im Sexualverhalten in Form einer Pädophilie ist zwar nicht ohne weiteres mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichzusetzen. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht. Ob eine Persönlichkeitsstörung im sexuellen Bereich das Wesen des Täters so nachhaltig verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, kann nur im Wege einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Täters unter Einbeziehung seiner Entwicklung, seines Charakterbildes sowie der ihm zur Last gelegten Taten einschließlich der ihnen zugrundeliegenden Motive festgestellt werden (BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 37). Eine solche Gesamtbetrachtung wird der neu entscheidende Tatrichter vorzunehmen und sich insbesondere damit auseinanderzusetzen haben, ob und ggf. in welchem Ausmaß sich die gravierende Intelligenzminderung des Angeklagten auf seine Fähigkeit ausgewirkt hat, seine pädophilen Neigungen zu beherrschen.
| Appl | Krehl | Zeng | |||
| Schmitt | Eschelbach |