Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen GBA-Stellungnahme verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt, der Senat habe sich die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu einer Verfahrensrüge zu eigen gemacht und die Gegenerklärung des Verteidigers nicht substantiiert berücksichtigt. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unbegründet, weil kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt und das Revisionsvorbringen vollständig beraten wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge des Angeklagten mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse ohne Anhörung verwertet oder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat.
Die Übernahme oder Bezugnahme des Gerichts auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts begründet für sich allein keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine Gegenerklärung des Verteidigers weitergehend zu erörtern, sofern diese keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorträgt.
Die Anhörungsrüge dient nicht der erneuten Prüfung oder Vertiefung des Revisionsvorbringens; bloße Wiederholung oder Vertiefung des bereits vorgetragenen Vortrags begründet keine erfolgreiche Rüge.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 2 StR 320/24, Beschluss
vorgehend LG Erfurt, 14. Dezember 2023, Az: 8 KLs 830 Js 32159/22
Tenor
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 7. Januar 2025 das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. November 2023 aufgrund des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes im Schuldspruch geändert, im Strafausspruch weitgehend aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der fristgemäß erhobenen Anhörungsrüge. Er beanstandet, der Senat habe sich die – rechtlich unzutreffende, nicht dem „EGMR-Standard“ genügende – Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu einer Verfahrensrüge zu eigen gemacht. Darüber hinaus habe sich der Senat nicht substantiiert mit der Gegenerklärung des Verteidigers auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinandergesetzt.
2. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde nicht verletzt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Der Revisionsvortrag war in Gänze Gegenstand der Beratung des Senats.
Aus dem Umstand, dass der Senat sich die Ausführungen des Generalbundesanwalts betreffend die Unbegründetheit einer Verfahrensrüge zu eigen gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine weitergehende Begründungspflicht besteht auch dann nicht, wenn – wie hier – mit einer Gegenerklärung unbehelfliche Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht werden.
Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag des Angeklagten zur Begründung seiner Anhörungsrüge letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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