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BGH·2 StR 318/24·21.11.2024

Abweisung des Antrags auf Pflichtverteidigerwechsel (§143a StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte nach Eingang der Revisionsakten die Entpflichtung seines Pflichtverteidigers und die Beiordnung seines Wahlverteidigers mit dem Vorwurf, der Pflichtverteidiger verweigere den Kontakt. Weder der Pflicht- noch der Wahlverteidiger äußerten sich. Das Gericht verneinte einen Wechsel, da die Voraussetzungen des §143a Abs.3 (fehlende Bezeichnung binnen Wochenfrist) und des §143a Abs.2 (keine glaubhaft gemachte Zerstörung des Vertrauensverhältnisses) nicht vorlagen.

Ausgang: Antrag auf Entpflichtung des bestellten Pflichtverteidigers und Beiordnung des Wahlverteidigers abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 143a Abs. 3 StPO findet nur dann Anwendung, wenn der Angeklagte innerhalb der dort vorgesehenen Wochenfrist den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet; unterbleibt diese Bezeichnung, greift die vereinfachte Regelung nicht ein.

2

Ein Wechsel des Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 2 StPO setzt die glaubhafte Darlegung einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder der Unfähigkeit des bisherigen Verteidigers voraus.

3

Pauschale oder nicht näher belegte Vorwürfe gegen den Pflichtverteidiger genügen nicht zur Begründung eines Pflichtverteidigerwechsels; der Angeklagte muss konkrete, substantiierte Umstände vortragen.

4

Ist der Pflichtverteidiger nach den Aktenlage und dem bisherigen Verteidigungsvorgehen ordnungsgemäß tätig, besteht kein Anlass, einen Wechsel anzuordnen; die Darlegung der Ordentlichkeit der Verteidigung obliegt nicht dem Angeklagten allein, wohl aber die Glaubhaftmachung eines hindernden Umstands.

Relevante Normen
§ Betäubungsmittelgesetz§ 143a Abs. 3 Satz 1 StPO§ 143a Abs. 2 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Marburg, 13. März 2024, Az: 12 KLs 1/24

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwalt S. aus F. als Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm Rechtsanwalt St. aus M. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Marburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. März 2024 unter anderem wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

2

Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte mit einem undatierten Schreiben gegenüber dem Landgericht beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten und an dessen Stelle seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung hat der Angeklagte vorgetragen, sein Pflichtverteidiger verweigere den Kontakt zu ihm. Daher sei das Vertrauensverhältnis „unwiederbringlich zerstört“. Weder der Pflichtverteidiger noch der Wahlverteidiger haben sich zu dem Antrag des Angeklagten geäußert.

II.

3

Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

4

1. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Der Angeklagte hat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet.

5

2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

6

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 92/24, Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.

Menges