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BGH·2 StR 315/23·11.10.2023

Revision: Einziehung von Wertersatz auf 58.210 € reduziert

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehungsrecht (Vermögensabschöpfung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der angeordneten Einziehung von Wertersatz. Der BGH gab der Revision insoweit teilweise statt: wegen eines Additionsfehlers und der nicht überwiegend festgestellten Zuflüsse wurde die Einziehung von 73.450 € auf 58.210 € korrigiert. Die übrigen Rügen wurden verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung auf 58.210 € geändert; übrige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie in der Revision nicht hinreichend ausgeführt wird.

2

Ergibt die revisionsrechtliche Prüfung keinen den Verurteilten belastenden Rechtsfehler, bleibt die Sachrüge unbegründet.

3

Rechnerische Fehler bei der Bemessung von Einziehungsbeträgen sind vom Revisionsgericht auf Grundlage von § 354 Abs. 1 StPO zu korrigieren.

4

Beträge, deren Zufluss an den Täter in den Urteilsgründen nicht hinreichend festgestellt ist, sind bei der Festsetzung des Wertersatzes abzuziehen.

5

Ein geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine teilweise Freistellung von den Kosten des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 3. Mai 2023, Az: 8 KLs 620 Js 21024/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 3. Mai 2023 im Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 58.210 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und „die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 73.450 Euro angeordnet“.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

II.

3

Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

6

3. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Einordnung von Cannabis als sogenannte weiche Droge ausführt:

„Allerdings kann dieses Argument kein echtes Gewicht haben. Da der Gesetzgeber Cannabis mit dem Wirkstoff THC unter Strafe gestellt hat, im Gegensatz beispielsweise zu Tabak mit dem Wirkstoff Nikotin, kann man nicht ernsthaft behaupten, dass diese strafbewehrte Droge wirklich harmloser wäre im Rechtssinne als eine andere strafbewehrte Droge. Das Ziel des Gesetzes, nämlich das Verbot des Cannabis, ist eindeutig.“

ist dies in Ansehung des allgemein anerkannten Stufenverhältnisses unter den Betäubungsmitteln (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 2 StR 508/96, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris Rn. 5 mwN) rechtlich bedenklich. Der Senat schließt jedoch aufgrund der übrigen – rechtsfehlerfreien – gewichtigen Strafzumessungserwägungen insoweit ein Beruhen aus.

7

4. Allerdings war die nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB getroffene Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag zu korrigieren. So ist der Strafkammer ein Additionsfehler dahingehend unterlaufen, dass die Summe der vom Angeklagten vereinnahmten Gelder lediglich 68.110 € beträgt. Darüber hinaus war – wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt – ein Betrag in Höhe von 9.900 € in Abzug zu bringen, da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob der im Fall II.5 der Urteilsgründe erzielte Verkaufserlös dem Angeklagten tatsächlich zugeflossen ist.

8

5. Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen.

ApplZengSchmidt
EschelbachGrube