Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; Nichterwägung alternativer Tatqualifikation unschädlich
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen ein. Streitgegenstand war, ob die Revision wegen Rechtsfehlern gerechtfertigt ist und ob das Unterlassen der Erwägung einer Repräsentantenhaftung relevant ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler erkennbar sind. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Meiningen als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler ergibt, die den Revisionsführer in prozessualer oder materieller Hinsicht benachteiligen.
Fehlt eine Revisionsrechtfertigung, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen; dem Unterlegenen können die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Die Nichterwägung einer alternativen rechtlichen Qualifikation (z. B. Repräsentantenhaftung oder mittelbare Täterschaft) begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn dadurch entscheidungserhebliche Gesichtspunkte übersehen wurden, die das Urteil hätten verändern können.
Eine unterlassene Erwägung einer bestimmten Tatqualifikation stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, soweit ersichtlich ist, dass die Nichterwägung den Angeklagten nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder das Urteil nicht beeinflusst hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Meiningen, 4. Mai 2022, Az: 1 KLs 214 Js 13944/17
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 4. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe eine Repräsentantenhaftung des Angeklagten und damit einhergehend eine Strafbarkeit gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB und gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB – begangen in mittelbarer Täterschaft – nicht erwogen hat, beschwert diesen nicht.
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