Revision verworfen: Doppelverwertungsverbot bei Strafzumessung ohne Relevanz
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel ein. Zentrales Problem war die Strafzumessung und die Annahme, sämtliche Betäubungsmittel seien in den Verkehr gelangt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB erkennt er zwar, hält den Strafausspruch aber wegen gewichtiger weiterer Strafschärfungsgründe für unbeeinträchtigt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kassel als unbegründet verworfen; Strafausspruch hält der Nachprüfung stand trotz festgestelltem Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB untersagt, denselben Sachverhalt sowohl als Tatbestandsmerkmal als auch erneut als Strafschärfungsgrund zu verwerten.
Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB führt nur dann zur Aufhebung oder Milderung des Strafausspruchs, wenn der Rechtsfehler ursächlich für die Strafhöhe war oder das Urteil im Kern auf der fehlerhaften Verwertung beruht.
Bei Betäubungsmittelstraftaten ist die Annahme, dass Stoffe in den Verkehr gelangt seien, nicht ohne Weiteres als zusätzliche Strafschärfung verwertbar, wenn dadurch bereits berücksichtigte Tatbestandsmerkmale erneut herangezogen würden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 20. Dezember 2024, Az: 2 KLs 8811 Js 33557/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht bei der Strafrahmenwahl zulasten des Angeklagten darauf abgestellt hat, dass „[s]ämtliche Betäubungsmittel […] in den Verkehr gelangt“ sind, liegt darin zwar ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2022 – 2 StR 444/21, NStZ-RR 2022, 185, und vom 7. Mai 2025 – 2 StR 386/24, Rn. 4). Der Senat schließt jedoch angesichts der gewichtigen weiteren Strafschärfungsgründe aus, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht.
Menges Zeng Grube Schmidt Zimmermann