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BGH·2 StR 313/24·08.10.2024

Teilweise stattgegebene Revision wegen Anwendung des Konsumcannabisgesetzes

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, als die Schuldsprüche in zwei Cannabisfällen an die zum 1.4.2024 in Kraft getretene Gesetzeslage (KCanG) anzupassen sind. Die Einzelstrafen in den betroffenen Fällen sowie der Gesamtstrafenausspruch wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision bleibt verworfen. Begründend führt der Senat insbesondere die Anwendung des milderen Rechts und Auswirkungen auf den Strafrahmen an.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Schuldspruch in zwei Cannabisfällen geändert; Einzel- und Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Gesetzesänderung ist im revisionsrechtlichen Verfahren auf das im konkreten Fall mildere Recht abzustellen, namentlich gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO.

2

Überschreitet eine Tat nach dem KCanG den maßgeblichen THC-Grenzwert, so stellt dies nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls dar und bedarf keiner gesonderten Kennzeichnung im Tenor.

3

Ist der nach dem anwendbaren (milderen) Recht maßgebliche Strafrahmen niedriger als der von der Hauptverhandlung angewandte und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Höhe der Einzelstrafen beeinflusst hätte, sind die betroffenen Einzelstrafen und der hiervon berührte Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen kann die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge haben; materiell-rechtliche Feststellungen bleiben hiervon in der Regel unberührt, soweit sie nicht im Widerspruch zur neuen Rechtslage stehen.

Relevante Normen
§ 1 Nr. 4, 8 KCanG§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. März 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Schusswaffen in neun Fällen, des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen schuldig ist;

b) aufgehoben

aa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe,

bb) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in neun Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.700 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.

2

1. Der Schuldspruch ist infolge einer nach Urteilsverkündung eingetretenen neuen Gesetzeslage hinsichtlich der Fälle II.9 und II.11 der Urteilsgründe zu ändern.

3

a) Da Gegenstand der abgeurteilten Taten in den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe ausschließlich Cannabis (§ 1 Nr. 4, 8 KCanG) war, ist der Schuldspruch an die Änderungen durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzupassen, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO als im konkreten Fall milder bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist.

4

b) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte in den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG schuldig gemacht. Dass sich die Taten auf eine nicht geringe Menge an Cannabis bezogen (zum Grenzwert für THC nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden Recht vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968 Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216; und vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24, StV 2024, 595 Rn. 6 ff.), stellt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG keine Qualifikation, sondern ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG dar und bedarf deshalb nach dem nunmehr anwendbaren Recht keiner Kennzeichnung im Tenor. Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

5

2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts halten die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) niedriger als der vom Landgericht angewandte des § 29a Abs. 1 BtMG (ein Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) ist. Auch wenn das Landgericht u.a. die absehbare „(Teil-)Legalisierung“ von Marihuana strafmildernd berücksichtigt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei Anwendung des milderen Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.

6

3. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von der durch die Gesetzesänderung bedingten Aufhebung zweier Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht betroffen sind. Weitere Feststellungen sind wie stets möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.

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