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BGH·2 StR 31/23·20.06.2023

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Einziehung von 140 € wegen freigegebenen Bargelds

StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und weiteren Delikten zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; das Landgericht ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 140 € an. Der BGH gab der Revision in diesem Punkt statt: Die Einziehungsentscheidung entfällt, weil das Gericht den von den Betäubungsmittelerlösen abzuziehenden, zuvor sichergestellten und freigegebenen Bargeldbetrag von 5.195 € hätte berücksichtigen müssen. Ein wirksamer Verzicht auf nicht inkriminiertes, sichergestelltes Geld führt zum Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs nach § 73c Satz 1 StGB.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehung von 140 € aufgehoben, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht auf sichergestelltes, nicht inkriminiertes Geld führt zum Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs nach § 73c Satz 1 StGB; eine nachfolgende Einziehung des Wertersatzes in entsprechender Höhe ist ausgeschlossen.

2

Bei der Bemessung des Wertersatzes aus Taterträgen sind von den ermittelten Erlösen Beträge in Abzug zu bringen, die als sichergestelltes und später freigegebenes Bargeld bereits dem Beschuldigten zugeführt wurden.

3

Die Einziehung des Wertersatzes nach den Vorschriften zur Vermögensabschöpfung ist nur insoweit zulässig, als zuvor keine wirksamen Verfügungen oder Verzichtserklärungen die staatlichen Zahlungsansprüche neutralisieren.

4

Eine Revision kann teilweise Erfolg haben; rechtsfehlerhafte Einzelentscheidungen über Einziehung können aufgehoben werden, während der übrige Verurteilungsteil bestehen bleibt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 73c Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Wiesbaden, 14. Oktober 2022, Az: 3 KLs - 3351 Js 25103/18

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Oktober 2022 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 140 € angeordnet ist; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana, Haschisch und Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Marihuana, Haschisch und Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem verbotenen Besitz von Waffen und Munition (halbautomatische Kurzwaffe und Patronenmunition) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die „Einziehung des Wertersatzes“ in Höhe von 140 € angeordnet. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch das Absehen von einer Maßregel sowie das Unterbleiben einer Kompensationsentscheidung sind nicht zu beanstanden.

3

2. Hingegen hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Das Landgericht hätte von den – zutreffend ermittelten − Betäubungsmittelerlösen in Höhe von 140 € das bei diesem sichergestellte und von ihm freigegebene Bargeld in Höhe von 5.195 € in Abzug bringen müssen. Der wirksame Verzicht auf sichergestelltes – nicht inkriminiertes – Geld bringt den staatlichen Zahlungsanspruch nach § 73c Satz 1 StGB in Höhe des jeweiligen Betrages zum Erlöschen. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311; vom 4. Juli 2019 – 4 StR 590/18, juris Rn. 18; vom 11. November 2020 – 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21, juris Rn. 4). Die Einziehungsentscheidung hatte daher zu entfallen.

FrankeMeybergSchmidt
KrehlRiBGH Dr. Grube ist erkrankt und daher an der Unterschrift gehindert.Franke