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BGH·2 StR 31/16·25.02.2016

Revision in Strafsachen: Berücksichtigung des Härteausgleichs bei Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe; Entscheidung über den Härteausgleich im Beschlussverfahren

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt den Strafausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nach Verurteilung wegen bandenmäßigen Drogenhandels. Der Senat hebt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf wegen fehlender Feststellungen zu Vorverurteilungen und Unterlassens einer Prüfung des Härteausgleichs. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorverurteilungen muss das Tatgericht Feststellungen zu Tatzeitpunkten und zum Vollstreckungsstand treffen; fehlen diese, kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.

2

Ist eine Vorstrafe bereits vollstreckt, ist zu prüfen, ob ein Härteausgleich geboten ist; dies gilt besonders, wenn Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurden.

3

Der Härteausgleich ist in die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe einzustellen und nicht durch Abminderung einzelner Einzelfreiheitsstrafen vorzunehmen.

4

Die Entscheidung über einen etwaigen Härteausgleich fällt nicht in den Regelungsbereich der Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO/§ 354 Abs.1b StPO; sie erfordert ein Urteil nach Durchführung einer Hauptverhandlung.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 55 StGB§ 354 Abs 1b StPO§ 460 StPO§ 462 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 29. Oktober 2015, Az: 21 KLs 20/15

vorgehend BGH, 8. Juli 2015, Az: 2 StR 139/15, Urteil

vorgehend LG Bonn, 31. Oktober 2014, Az: XX

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Oktober 2015 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen durch Urteil des Senats vom 8. Juli 2015 – 2 StR 139/15 – hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch ist durch das Senatsurteil in Rechtskraft erwachsen. Der neue Ausspruch des Landgerichts über die Einzelstrafen ist rechtsfehlerfrei. Jedoch begegnet die Entscheidung über die Gesamtfreiheitsstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

Das Landgericht hat keine Feststellungen zu den Tatzeitpunkten und dem Vollstreckungsstand der letzten beiden Vorverurteilungen getroffen. Soweit diese Vorstrafen zur Zeit des angefochtenen Urteils noch nicht vollstreckt waren, kam möglicherweise eine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht; dies kann der Senat im Hinblick auf die mitgeteilten Urteilsdaten jedenfalls nicht ausschließen. Waren die Strafen dagegen bereits vollstreckt, so wäre vom Tatgericht die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14; Beschluss vom 11. Februar 2016 - 2 StR 397/15). Die Strafkammer hat eine solche Prüfung unterlassen. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vornahme eines Härteausgleichs eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wäre.

4

Der Härteausgleich ist - gegebenenfalls - in die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe einzustellen und nicht bei der Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafen zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103; Beschluss vom 27. Mai 2009 - 5 StR 187/09; Bußmann in Matt/Renzikowski, StGB 2013, § 55 Rn. 28; SSW/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 20; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 22a; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 32), weshalb die Einzelstrafen bestehen bleiben können (im Einzelfall anders BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 4 StR 423/15). Da die getroffenen Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben.

5

Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann– entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts – nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß § 460, § 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 337/13; Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14).

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