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BGH·2 StR 310/15·02.12.2015

Landfriedensbruch: Zurechnung eines durch einen Mittäter verwirklichten Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall; Subsidiaritätsklausel

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung, Landfriedensbruch und Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil das Landgericht ein Regelbeispiel des §125a Satz 2 Nr.2 StGB einem Mittäter zurechnete, obwohl Regelbeispiele eigenhändig verwirklicht werden müssen. Dadurch tritt der Landfriedensbruch nach der Subsidiaritätsklausel hinter die gefährliche Körperverletzung zurück. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Urteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in §125a Satz 2 StGB genannten Regelbeispiele eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs sind eigenhändig zu verwirklichen und können nicht allein durch Zurechnung der Handlungen eines Mittäters dem Mitwirkenden zugerechnet werden.

2

Ist ein einschlägiges Regelbeispiel nicht erfüllt, tritt der Landfriedensbruch nach der Subsidiaritätsklausel hinter eine vom Täter verwirklichte andere Tat (z. B. gefährliche Körperverletzung) zurück; dies kann eine Korrektur des Schuldspruchs erfordern.

3

Bleibt offen, ob ein unbenannter besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§125a Satz 1 StGB) vorliegt, hat das Revisionsgericht den Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

4

Rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben von der Aufhebung des Schuldspruchs unberührt und können in der neuen Hauptverhandlung weiterverwendet werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 25 Abs 2 StGB§ 125 Abs 1 StGB§ 125a S 1 StGB§ 125a S 2 Nr 2 StGB§ 224 StGB§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 16. März 2015, Az: 64 KLs 28/14

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Entscheidung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

Das Landgericht ist von einem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs ausgegangen, weil der Angeklagte sich die Verwirklichung des Regelbeispiels in § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB durch seine Mittäter zurechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundegerichtshofs können die Regelbeispiele des § 125a Satz 2 StGB allerdings nur eigenhändig verwirklicht werden (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240). Da den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte selbst eines der Regelbeispiele in eigener Person verwirklicht hat, ist für die Annahme eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs insoweit kein Raum.

3

Dies hat zur Folge, dass der Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 1 StGB aufgrund der Subsidiaritätsklausel hinter die vom Angeklagten verwirklichte gefährliche Körperverletzung zurücktritt; insoweit bedingt der Wegfall des besonders schweren Falles nach § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB eine Korrektur des Schuldspruchs. Der Senat stellt indes den Schuldspruch nicht um, sondern hebt ihn insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs nach § 125a Satz 1 StGB zu prüfen. Würde das Landgericht von der Verwirklichung eines unbenannten besonders schweren Falles ausgehen, bedürfte es insoweit einer Änderung des Schuldspruchs nicht.

4

Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Feststellungen nach sich; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.

5

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch eine Verurteilung nach § 231 StGB in Betracht kommt und – entsprechend dem Hinweis des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. August 2015 - näher zu prüfen sein wird, ob Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis zum Tatort und den späteren Übergriffen gegen das Tatopfer anzunehmen ist.

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