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BGH·2 StR 308/25·17.12.2025

Revision verworfen: Änderung von Tateinheit zu Tatmehrheit ohne Revisionsgrund

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Darmstadt wurde vom BGH als unbegründet verworfen; die Nachprüfung ergab keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler. Streitgegenstand war, ob ein früherer rechtlicher Hinweis des Landgerichts ein besonderes Vertrauen begründete, das einen erneuten Hinweis erfordert hätte. Der Senat lässt dies offen, schließt aber aus, dass der geständige Angeklagte sich dadurch anders verteidigt hätte. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Darmstadt als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein zuvor erteilter rechtlicher Hinweis begründet nur dann ein besonderes Vertrauen des Angeklagten, das einen erneuten Hinweis erfordert, wenn die Formulierung des Hinweises so bestimmt ist, dass der Angeklagte berechtigterweise darauf vertrauen konnte, die Bewertung bleibe verbindlich.

3

Eine Änderung der rechtlichen Würdigung (z. B. von Tateinheit zu Tatmehrheit) bedarf eines erneuten Hinweises nur bei Vorliegen eines besonderen Vertrauensgrundes durch frühere, bestimmte Hinweise.

4

Selbst wenn ein erforderlicher Hinweis unterblieben wäre, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unbeachtlich, wenn der Angeklagte wegen seiner Geständnisgestellung zum äußeren Tathergang sich auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht anders verteidigt hätte.

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 18. November 2024, Az: 2 KLs 2/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann offen bleiben, ob der rechtliche Hinweis des Landgerichts vom 30. September 2024, die Strafkammer gehe (anders als die Anklage) unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände, wie sie in der Anklageschrift dargestellt seien, von einer natürlichen Handlungseinheit und damit von Tateinheit aus, angesichts der Bestimmtheit seiner Formulierung ausnahmsweise ein besonderes Vertrauen des Angeklagten begründete, das einen erneuten Hinweis erfordert hätte, bevor das Landgericht im Urteil von dieser konkurrenzrechtlichen Bewertung abrückte und Tatmehrheit annahm (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 1 Rev 8/20, NJW 2020, 3794, 3795 f. Rn. 22 mwN). Der Senat schließt aus, dass der zum äußeren Tathergang geständige Angeklagte sich auf einen solchen Hinweis zum Konkurrenzverhältnis der abgeurteilten Taten anders als geschehen hätte verteidigen können.

Menges Zeng Meyberg

Zimmermann Herold