Betäubungsmitteldelikt: Strafmilderung bei Aufklärungshilfe im Ermittlungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt; seine Revision richtet sich gegen den Strafausspruch. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren geleistete Aufklärungshilfe bei der Strafrahmenmilderung zu berücksichtigen ist. Schweigen in der Hauptverhandlung schließt die Milderung nicht aus, wenn die Angaben bereits zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt haben.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG können erfüllt sein, wenn der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben macht, auch wenn er später in der Hauptverhandlung schweigt.
Für die Zumessung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB ist maßgeblich, dass die Aufklärungsleistung konkrete Voraussetzungen für einen tatsächlichen Ermittlungserfolg geschaffen hat.
Allein die Feststellung, ein mehrfach gemilderter Strafrahmen entspreche nicht der Schwere der Tat, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Versagung einer strafrahmenmildernden Berücksichtigung der Aufklärungshilfe.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung hat das Revisionsgericht die gebotene Berücksichtigung zu prüfen; unterlassene Berücksichtigung kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 24. April 2015, Az: 2 KLs - 501 Js 26461/14
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. April 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Angeklagte im Auftrag des gesondert verfolgten A. im Juli und August 2012 jeweils zwei Kilogramm Marihuana, im September zweieinhalb Kilogramm Marihuana und im Oktober 2012 drei Kilogramm Cannabis in Am. und brachte diesem die Betäubungsmittel mit der Bahn nach N. . Dafür erhielt er von A. jeweils 1.500 Euro als Kurierlohn.
Bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter räumte der Angeklagte die Taten umfassend ein und benannte A. als Drahtzieher. In der Hauptverhandlung machte der Angeklagte keine Angaben zur Sache. Das Landgericht hat seine früheren Angaben als glaubhaft angesehen. Es hat die Taten des Angeklagten - ohne Berücksichtigung der Aufklärungshilfe - jeweils als minder schwere Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen. Die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG hat es bejaht, aber von einer Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB auf dieser Grundlage abgesehen. Dazu hat es ausgeführt, das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung spreche gegen eine weitere Strafrahmenverschiebung. Die frühere Offenbarung besitze kein genügendes Gewicht, um einen auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten gemilderten Strafrahmen zu rechtfertigen. Ein solcher Strafrahmen werde der Schwere der Taten nicht mehr gerecht.
Diese Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG können auch erfüllt sein, wenn ein Angeklagter im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, aber im weiteren Verfahren schweigt. Entscheidend ist allein, dass der Aufklärungsgehilfe durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Offenbarung zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (Senat, Beschluss vom 17. September 2003 - 2 StR 320/03, StV 2004, 605). Dies ist hier der Fall. Die allgemeine Bemerkung der Strafkammer, ein zweifach gemilderter Strafrahmen werde der Schwere der Taten nicht mehr gerecht, gestattet für sich genommen nicht die Versagung der Strafrahmenmilderung.
| Fischer | Ott | Bartel | |||
| Eschelbach | Zeng |