Revision: Aufhebung der Einziehung von Tasche, Bargeld und Verpackungsmaterial
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision des Angeklagten hinsichtlich des Einziehungsausspruchs aufgehoben; die übrige Revision blieb ohne Erfolg. Das Landgericht hatte u. a. eine Sporttasche, einen GPS‑Tracker, Verpackungsmaterialien und einen Geldbetrag eingezogen. Der Senat stellte fest, dass Bargeld und Verpackungsmaterialien weder nach § 73 Abs. 1 StGB noch nach § 73a Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegen, weil eine Zurechnung zum Tatgewinn oder ausschließliche Eigenschaft als Tatmittel nicht feststeht. Die Einziehungsanordnung entfällt; die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich der Einziehung stattgegeben; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Gegenstände dem Täter als Tatprodukt, Tatgewinn oder als unmittelbar für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat verwendetes Tatmittel zuzurechnen sind.
Die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB erfasst nur Vermögenswerte, die Tatgewinn darstellen oder in einem hinreichenden ursächlichen Zusammenhang mit der Tat stehen; bloßes Mitführen von Bargeld und Verpackungsmaterialien ohne Zuordnung zum Tatgewinn begründet keine Einziehungsgrundlage.
Stehen die eingezogenen Gegenstände nicht im Eigentum des Verurteilten und ist nicht auszuschließen, dass sie als Tatmittel für andere, nicht verfahrensgegenständliche Taten dienten, fehlt regelmäßig die Grundlage für eine Einziehungsanordnung gegenüber dem Verurteilten.
Bei einer auf Gesetzesanwendungssfehler gestützten Aufhebung eines Einziehungsausspruchs kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, wenn weitere tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann dem Revisionsführer die Kostentragung des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO auferlegt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 15. Januar 2025, Az: 61 KLs 18/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Januar 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Einziehung einer Sporttasche, eines GPS-Trackers, diverser Vakuumbeutel und Papiertüten sowie „eines Geldbetrages in Höhe von 2.000 EUR (Registrierkennzeichen Zollzahlstelle: X.)“ angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
1. Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, unterliegt der Ausspruch über die Einziehung der Aufhebung und hat zu entfallen. Das vom Angeklagten in der Sporttasche mitgeführte Bargeld wie auch die Verpackungsmaterialien unterliegen weder der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB noch der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB. Es handelt sich nach den Feststellungen nicht ausschließbar um Tatmittel zur Begehung nicht verfahrensgegenständlicher anderer Taten, die zudem, wie die Tasche selbst und der GPS-Tracker, nicht im Eigentum des Angeklagten standen. Das entzieht den Einziehungsanordnungen gegen ihn insgesamt die Grundlage. Da der Ausspruch über die Einziehung nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben ist und weitere, die Einziehung tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 3 StR 46/22, NStZ-RR 2022, 206, 207 mwN).
2. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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