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BGH·2 StR 303/16·14.02.2017

Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.: Verwerfung der Revision wegen Nichtberuhens des Urteils auf der Gefährlichkeitseinstufung von Methamphetamin

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Meiningen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung keine zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Der Senat stellt klar, dass das Urteil nicht auf einer Einstufung der Gefährlichkeit von Methamphetamin beruht und entscheidet über die neuere Rechtsprechung nicht. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Meiningen als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.

2

Eine Entscheidung eines Strafgerichts bedarf keiner Beanstandung, wenn sie nicht auf einer bestimmten rechtlichen Wertung (z. B. der Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels) beruht, deren rechtliche Bewertung streitig ist.

3

Der Bundesgerichtshof entscheidet eine Rechtsfrage nicht, wenn die erfolgreiche Entscheidung des Rechtsmittels nicht von dieser Frage abhängt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat derjenige zu tragen, dessen Rechtsmittel verworfen wird, sofern keine andere Regelung getroffen wird.

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 349 Abs 2 StGB§ 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Meiningen, 28. Dezember 2015, Az: 850 Js 22827/14 - 1 KLs

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 28. Dezember 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob der neueren Rechtsprechung des 1. Strafsenats zur Einstufung der Gefährlichkeit von Methamphetamin (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 499/16) zu folgen ist (differenzierend dazu: Patzak/Dahlenburg, NStZ 2016, 615), bedarf keiner Entscheidung. Soweit die Strafkammer ausgeführt hat, dass „es sich bei dem Betäubungsmittel Methamphetamin um eine äußerst gefährliche Droge mit hohem Suchtpotential und hohen gesundheitlichen Gefahren für die Konsumenten handelt“, schließt der Senat aus, dass das angefochtene Urteil auf der Gefährlichkeitseinstufung beruht.

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