Themis
Anmelden
BGH·2 StR 301/24·29.08.2024

Revision überwiegend verworfen; Einziehungsaufrechterhaltung wegen Eigentumsübergang erledigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEinziehung/VermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete Revision gegen ein erneutes Urteil des LG Frankfurt, das unter anderem die Aufrechterhaltung einer Einziehungsanordnung aus einem Strafbefehl bestätigte. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, nimmt jedoch infolge Sachrüge den Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Einziehung vor. Der Senat begründet dies damit, dass mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen nach § 75 Abs. 1 StGB auf den Staat übergeht, sodass die Anordnung erledigt ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision überwiegend als unbegründet verworfen; teilerfolgreich insofern, als die Aufrechterhaltung der früheren Einziehungsanordnung entfällt

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit der Rechtskraft einer Einziehungsanordnung geht das Eigentum an den eingezogenen Sachen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat über.

2

Ist die Einziehungsanordnung durch ihre Rechtskraft erledigt, ist ein späterer Ausspruch des Gerichts über die Aufrechterhaltung dieser Einziehung entbehrlich.

3

Die Revision kann in einzelnen Punkten Erfolg haben (z. B. Wegfall eines Ausspruchs wegen Erledigung), während sie im Übrigen als unbegründet verworfen wird.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 473 Abs. 1 und 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 7. März 2024, Az: 5/17 KLs 4/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 angeordneten Einziehungsentscheidung der „sichergestellte[n] Betäubungsmittel und Konsumutensilien“ entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 14. November 2023 (2 StR 441/23) im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen hat er die Revision verworfen. Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Landgericht nunmehr den Angeklagten unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 (Aktenzeichen 5808 Js 212405/22 - 946 Cs) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die in dem vorgenannten Strafbefehl getroffene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

1. Die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 angeordnete Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels und der Konsumutensilien war nicht aufrechtzuerhalten, da sich die Einziehungsanordnung dadurch erledigt hat, dass mit deren Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist (vgl. Fabricius in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 33 Rn. 24; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 59 mwN). Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt.

3

2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

MengesGrubeZimmermann
MeybergSchmidt