Revision verworfen; Berichtigung des Rechtsfolgenausspruchs wegen offensichtlichen Schreibversehens
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Erfurt ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Zugleich klärt das Revisionsgericht ein offensichtliches Schreibversehen im Rechtsfolgenausspruch: Im Fall II.8 ist die Freiheitsstrafe mit drei Monaten (statt fälschlich drei Jahren) festzusetzen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; zugleich Berichtigung des Rechtsfolgenausspruchs (II.8: drei Monate statt drei Jahre).
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die angegriffenen Entscheidungen keine durchgreifenden Rechtsfehler aufweisen, die eine Aufhebung rechtfertigen würden.
Offensichtliche Schreibfehler im Rechtsfolgenausspruch eines Strafurteils können durch das Revisionsgericht berichtigt werden, wenn aus den Entscheidungsgründen eindeutig die beabsichtigte Formulierung hervorgeht.
Eine formale Korrektur des Rechtsfolgenausspruchs ändert die materielle Schuld- und Rechtsfolgenentscheidung nur insoweit, wie das Urteil bereits inhaltlich richtig getroffen wurde.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht das Rechtsmittel verwirft.
Vorinstanzen
vorgehend LG Erfurt, 16. März 2022, Az: KLs 140 Js 39842/19 (3)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. März 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II.8 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (anstatt drei Jahren) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt