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BGH·2 StR 300/14·04.11.2014

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Doppelverwertungsverbot bei der Prüfung eines besonders schweren Falls

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt mit Revision den Strafausspruch des Landgerichts Erfurt wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Zentrale Frage ist, ob die als Regelbeispiel festgestellte Gewerbsmäßigkeit zugleich strafschärfend in die Gesamtwürdigung eingehen darf (Doppelverwertung). Der BGH gibt der Revision insoweit statt, hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen eines gesetzlich genannten Regelbeispiels (z. B. Gewerbsmäßigkeit) für das Vorliegen eines besonders schweren Falls darf die Indizwirkung dieses Regelbeispiels im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht dadurch unterlaufen werden, dass dieselbe Tatsache erneut strafschärfend berücksichtigt wird.

2

Die Entscheidung über den Strafrahmen erfordert eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände; eine doppelte Verwertung derselben tatsächlichen Umstände zur Begründung der Regelwirkung und zugleich zur Verschärfung der Strafe ist unzulässig.

3

Erfolgt die Strafrahmenwahl aufgrund rechtsfehlerhafter Erwägungen über das Vorliegen eines besonders schweren Falls, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung sowie Strafbemessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Ist ein Teil des Strafausspruchs von Rechtsfehlern betroffen, kann das Revisionsgericht den Strafausspruch insoweit aufheben, damit der neue Tatrichter eine in sich stimmige und nachvollziehbare Strafbemessung vornehmen kann.

Relevante Normen
§ 29 Abs 3 S 2 Nr 1 BtMG§ 46 Abs 3 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG§ 46 Abs. 3 StGB§ 29 Abs. 3 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 28. März 2014, Az: 506 Js 8165/12 - 2 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28. März 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, hinsichtlich eines Betrages von 1.140 Euro Verfall angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; hinsichtlich der Anordnung des Verfalls ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

1. Die Strafrahmenwahl in den 32 abgeurteilten Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei seinen Betäubungsmittelgeschäften angesichts der Vielzahl von Fällen und mit Blick auf zahlreiche Abnehmer gewerbsmäßig gehandelt hat, und hat sodann geprüft, ob die danach eintretende Regelwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entfallen kann. Dabei hat es unter anderem „strafschärfend" berücksichtigt, dass der Angeklagte das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit erfüllt hat, und hat seiner Strafbemessung sodann den Strafrahmen des besonders schweren Falles zugrunde gelegt. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob bei Vorliegen eines Regelbeispiels die Indizwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles entfallen kann, hat der Tatrichter zwar grundsätzlich alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen, doch kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB die Gewerbsmäßigkeit des Handelns, die als Regelbeispiel zur Prüfung des § 29 Abs. 3 BtMG führt, nicht als Umstand herangezogen werden, um ein Absehen von der durch die Gewerbsmäßigkeit begründeten Regelwirkung zu verneinen.

4

Die fehlerhafte Strafrahmenwahl führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen. Der Senat kann, etwa mit Blick auf die zum Teil geringen Mengen an gehandelten Betäubungsmitteln, nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne die fehlerhafte Erwägung den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG als ausreichend angesehen und mildere Strafen verhängt hätte.

5

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zu verhängenden Strafen einen gerechten Schuldausgleich für die begangene Tat darstellen müssen und insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr in keinem Verhältnis mehr für das durch geringe Handelsmengen (von zum Teil lediglich 3 Gramm Marihuana) bei einer Wirkstoffkonzentration von nur 2 % THC geprägte Tatunrecht steht (vgl. BGH, StV 2014, 611).

6

2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf. Er ist zwar nicht von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffen, doch soll dem neuen Tatrichter insgesamt ermöglicht werden, eine neue, in sich stimmige Strafbemessung vorzunehmen.

Appl RiBGH Prof. Dr. Schmittbefindet sich im Urlaubund ist daher gehindert zuunterschreiben. Krehl Appl Ott Zeng