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BGH·2 StR 298/25·24.06.2025

Revision als unzulässig verworfen wegen formfehlerhafter Einlegung per Fax (§ 32d StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtSexualstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Verbreitung und Besitzes kinderpornographischer Inhalte ein. Die Revision und die Revisionsbegründung wurden vom Verteidiger per Telefax eingereicht, nicht jedoch auf dem nach § 32d Satz 2 StPO vorgeschriebenen elektronischen Weg. Es wurde nicht vorgetragen, dass eine elektronische Übermittlung vorübergehend unmöglich war, und kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Der BGH verwarf die Revision als unzulässig und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen formfehlerhafter Übermittlung per Fax und fehlender Wiedereinsetzung; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument auf dem nach § 32d Satz 2 StPO gebotenen Weg übermittelt wird.

2

Die Übermittlung einer Revision per Telefax ersetzt nicht die nach § 32d StPO erforderliche elektronische Einreichung.

3

Der Verteidiger muss darlegen, dass eine formgerechte elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich war; bleibt dies unvorgetragen, scheidet ein Rechtfertigungsgrund aus.

4

Wird die formgerechte Einlegung nicht nachgeholt und kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen; der Unterliegende hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 32d Satz 2 StPO§ 32d Satz 3 StPO§ 32d Satz 4 StPO§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Rostock, 30. Januar 2025, Az: 12a KLs 40/24 (1)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die nicht ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist nicht formgerecht eingelegt und begründet worden.

2

Die vom Verteidiger eingelegte Revision und die von ihm eingereichte Revisionsbegründung sind lediglich per Telefax und damit nicht auf dem nach § 32d Satz 2 StPO gebotenen Weg als elektronisches Dokument übermittelt worden. Der Verteidiger trägt nicht vor, dass eine formgerechte Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen wäre (§ 32d Satz 3 und 4 StPO). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt, die Prozesshandlung auch nicht formgerecht nachgeholt worden, so dass eine Wiedereinsetzung auf Antrag oder von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ausscheidet. Die Revision ist infolgedessen als unzulässig zu verwerfen.

MengesMeybergZimmermann
ZengGrube