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BGH·2 StR 298/24·15.01.2025

Revision wegen sexuellen Übergriffs: Wiedereinsetzung und Revision vom BGH verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte begehrte Wiedereinsetzung zur Begründung seiner Revision gegen ein Urteil des LG Marburg und erhob in der Revision mehrere Sach- und Verfahrensrügen. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil die Revisionsbegründung durch Verteidiger form- und fristgerecht eingegangen ist und kein Ausnahmetatbestand für Wiedereinsetzung vorliegt. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt wurden. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen; Revision als unbegründet verworfen, Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist tatsächlich und unverschuldet versäumt wurde; bei fristgerechter Begründung besteht kein Wiedereinsetzungsanspruch.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn er auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist oder die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht vorliegen.

3

Bei der Revision nach StPO ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinerlei Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.

4

Die form- und fristgerechte Begründung der Revision durch einen oder mehrere Verteidiger schließt regelmäßig eine nachträgliche Wiedereinsetzung zur Nachholung der Revisionsbegründung aus.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. Januar 2025, Az: 2 StR 298/24, Urteil

vorgehend LG Marburg, 10. November 2023, Az: 12 KLs - 1 Js 12557/21

nachgehend BGH, 15. Januar 2025, Az: 2 StR 298/24, Urteil

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 10. November 2023 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn von dem Vorwurf weiterer Sexualdelikte zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und mehrere Verfahrensrügen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat ebenso wie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision keinen Erfolg.

2

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt ist. Das Rechtsmittel ist von beiden seinerzeit tätigen Verteidigern mit Schriftsätzen vom 16. November 2023 und vom 22. Januar 2024 (Rechtsanwalt S. ) sowie vom 19. Januar 2024 (Rechtsanwalt R. ) form- und fristgerecht begründet worden. Eine Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Der Wiedereinsetzungsantrag ist mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 3 StR 424/21, Rn. 2 mwN).

3

2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

MengesMeybergZimmermann
ZengGrube