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BGH·2 StR 293/11·20.07.2011

(Strafzumessung bei mehrfachem Kindesmissbrauch: Fehlende Differenzierung beim Strafmaß der Einzelstrafen)

StrafrechtStrafzumessungSexualstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt den Strafausspruch des Landgerichts in einem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafzumessung an eine andere Jugendkammer zurück. Die Verurteilungen bleiben bestehen, aber die Strafkammer hat die unterschiedlichen Einzelstrafen nicht konkret begründet. Deshalb sind die Einzelstrafen und die daraus folgende Gesamtstrafe aufzuheben. Der neue Tatrichter soll außerdem prüfen, ob ein früherer Strafbefehl Zäsurwirkung entfaltet.

Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verhängung unterschiedlicher Einzelstrafen für mehrere gleichgelagerte Taten muss das Gericht die Gründe für die Differenzierung konkret darlegen; pauschale, für alle Taten gleichermaßen gefasste Strafzumessungserwägungen genügen nicht.

2

Unterbleibt die nachvollziehbare Darlegung der tatschlüssigen Differenzierungsgründe, ist die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht ausgeschlossen und sind die betreffenden Einzelstrafen aufzuheben.

3

Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtstrafe; insoweit hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei erneuter Strafzumessung hat der Tatrichter, soweit von Bedeutung, zu prüfen, ob frühere Entscheidungen oder Strafbefehle Zäsurwirkung entfalten und die Strafzumessung zu beeinflussen vermögen.

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 176a StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Meiningen, 22. März 2011, Az: 520 Js 22133/09 - 2 KLs jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 22. März 2011 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen unter Einbeziehung zweier weiterer Strafen aus einer aufgelösten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

1. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, jeweils begangen durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem 13-jährigen Tatopfer, ist frei von Rechtsfehlern. Dagegen begegnet die Strafzumessung rechtlichen Bedenken, soweit die Strafkammer für die einzelnen Taten Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und acht Monaten verhängt hat. Diese Differenzierung im konkreten Strafmaß hat die Strafkammer, die lediglich allgemeine, für alle Taten gleichermaßen geltende Strafzumessungserwägungen angestellt hat, nicht begründet; sie ergibt sich - sieht man von der Tat ab, die zur Schwangerschaft geführt hat und bei der ein erhöhter Unrechts- und Schuldgehalt anzunehmen ist - auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Der Senat kann daher nicht überprüfen, wie das Landgericht zu den verhängten Strafen gekommen ist, und hebt alle Einzelstrafen auf.

3

2. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtstrafe; der neue Tatrichter erhält dabei Gelegenheit zur Prüfung, ob - entsprechend dem Hinweis des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift - dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eisenach vom 31. August 2007 noch Zäsurwirkung zukommt.

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