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BGH·2 StR 292/24·15.07.2024

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch nach KCanG geändert, Strafausspruch aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rief die Revision gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens und Besitzes von Cannabis ein. Der BGH wendet das seit 1.4.2024 geltende Konsumcannabisgesetz (§2 Abs.3 StGB i.V.m. §354a StPO) als milderes Recht an und ändert den Schuldspruch entsprechend. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrige Revision bleibt unbegründet.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch nach §34 KCanG geändert, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachträglich eingeführtes milderes Gesetz ist nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO anzuwenden, sofern es auf die begangene Tat passt (Lex mitior).

2

Führt die Anwendung des milderen Gesetzes zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Tat, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern; dies kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen Strafzumessung zur Folge haben.

3

Eine Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und näher ausgeführt wird.

4

Bei Betäubungsmitteln kann die Aufbewahrung einer erheblichen Menge, insbesondere bei Feststellungen, die auf gewinnbringenden Weiterverkauf hindeuten, den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen; dies kann in Tateinheit mit einfachem Besitz festgestellt werden.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO§ 34 KCanG§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG in Tateinheit mit § 34 Abs. 1 Nr. 1b KCanG

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 26. Februar 2024, Az: 323 KLs 29/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2024

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Da sich die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Umgang mit Cannabis bezieht, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO die seit dem 1. April 2024 geltende Strafvorschrift des § 34 KCanG als im konkreten Fall milderes Gesetz zur Anwendung zu bringen. Dies zieht die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

4

a) Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte, der in seiner Wohnung ca. 757 Gramm Cannabis, davon drei Viertel zum gewinnbringenden Weiterverkauf, aufbewahrte, wegen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) in Tateinheit mit Besitz von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG) schuldig.

5

b) Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann ungeachtet des bereits mildernd berücksichtigten Umstands, dass es sich bei Cannabis um eine „weiche Droge“ handele, nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei der nunmehr gebotenen Anwendung des milderen Strafrahmens des Konsumcannabisgesetzes zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Schuldspruchkorrektur nicht betroffen und haben Bestand.

MengesGrubeZimmermann
MeybergSchmidt