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BGH·2 StR 292/23·14.11.2023

Revision verworfen; spanische Auslieferungshaft 1:1 auf Strafe anzurechnen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Darmstadt durch Revision. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ergänzt jedoch die Urteilsformel um die Anrechnung der in Spanien verbüßten Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1. Der Senat äußert zwar rechtliche Bedenken zur Strafzumessung bei Vorbereitung eines Explosionsverbrechens, erkennt aber keinen zu seinen Lasten gehenden Verfahrensfehler. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Anrechnung der in Spanien verbüßten Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausländische Auslieferungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; besteht kein abweichender Grund, kann eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 erfolgen.

2

Bei der Strafzumessung ist, wenn das Gesetz einen minder schweren Fall mit einem Sonderstrafrahmen vorsieht, in der gebotenen Gesamtabwägung auch der Umstand zu berücksichtigen, der einen gesetzlich typisierten Milderungsgrund (z. B. § 30 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

3

Erst wenn nach Einbeziehung dieser Milderungsumstände der minder schwere Fall weiterhin ausscheidet, darf der Tatrichter den allein wegen des gesetzlich typisierten Milderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen.

4

Die Revision ist nur dann begründet, wenn bei der Nachprüfung ein zu Lasten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler festgestellt wird; bleibt ein solcher Fehler aus, ist die Revision zu verwerfen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 308 Abs. 1 StGB§ 30 Abs. 1 StGB§ 49 StGB§ 308 Abs. 4 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 16. Februar 2023, Az: 1 KLs 1300 Js 78943/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafzumessung betreffend die Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens in Tateinheit mit der Verabredung der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion verurteilt ist (zu den Konkurrenzen vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 438/15, NStZ 2017, 37, 38; vom 10. Juni 2020 – 5 StR 635/19, NStZ 2020, 729, 730), begegnet rechtlichen Bedenken. Zwar hat die Strafkammer den Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB nach § 30 Abs. 1, § 49 StGB gemildert. Auch hat sie geprüft, ob sich das verabredete Delikt im Falle seiner Vollendung als minder schwerer Fall im Sinne des § 308 Abs. 4 StGB dargestellt hätte. Die Urteilsgründe lassen aber nicht erkennen, ob das Landgericht dabei in den Blick genommen hat, dass in Fällen, in denen das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vorsieht und nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände ein solcher ausscheidet, zusätzlich die einen gesetzlich vertypten Milderungsgrund – hier des § 30 Abs. 1 StGB – verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen sind. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den allein wegen des gesetzlich vertypten Milderungsgrunds herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 – 3 StR 612/14 Rn. 5 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1083 f.). Der Senat schließt aber angesichts der erheblichen straferschwerenden Umstände (unter anderem die sehr weit fortgeschrittene, umfangreiche Tatvorbereitung und der erhebliche Sachschaden im Falle der Tatvollendung) aus, dass das Landgericht hier auf einen minderschweren Fall oder auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.

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