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BGH·2 StR 291/24·09.01.2025

Revision verworfen: Unterlassen bei Strafzumessung dem Tun gleichgestellt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt eingelegt und rügte unter anderem die Gleichstellung ihres pflichtwidrigen Unterlassens mit aktivem Handeln sowie die Versagung einer fakultativen Strafmilderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil kein Rechtsfehler vorliegt. Das Landgericht hat nach wertender Gesamtwürdigung korrekt entschieden und keine offenkundige Übersehung nicht unterlassungsbezogener Milderungsgründe erkennbar.

Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt als unbegründet verworfen; Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionelle Nachprüfung beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; tatrichterliche Wertungen der Gesamtwürdigung sind nur auf Rechtsfehler prüfbar.

2

Bei der Strafzumessung kann ein pflichtwidriges Unterlassen einem aktiven Tun gleichgestellt werden, wenn dies die wertende Gesamtwürdigung der Umstände rechtfertigt.

3

Die Entscheidung, von der fakultativen Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB abzusehen, unterliegt der tatrichterlichen Ermessenserwägung und ist nur bei Rechtsfehlern aufzuheben.

4

Erfolgt die Revision ohne Erfolg, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 2 StGB§ 49 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 15. November 2023, Az: 5/21 Ks 10/22

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht „bei wertender Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte“ das pflichtwidrige Unterlassen der Angeklagten einem aktiven Handeln gleichgestellt und von einer fakultativen Strafmilderung gemäß § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Der Senat besorgt nicht, dass dem Landgericht die nicht unterlassungsbezogenen Milderungsgründe hierbei aus dem Blick geraten sind.

Menges Zeng Meyberg

Zimmermann Herold