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BGH·2 StR 288/22·30.03.2023

Revision: Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; Einziehung von 474,30 g Crystal entfällt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingelegt. Der BGH hebt den Gesamtstrafenausspruch sowie die Einziehung von 474,30 g Crystal auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; im Übrigen wurde die Revision verworfen. Begründend führt der Senat aus, dass Einziehungswerte bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind und die Einziehung nach Freispruch nur in einem selbständigen Verfahren möglich ist.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich: Gesamtstrafenausspruch und Einziehung von 474,30 g Crystal aufgehoben und zur neuem Verfahren zurückverwiesen; weitere Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 74 StGB ist als Nebenstrafe Bestandteil der Gesamtstrafe und hat bei der Strafzumessung berücksichtigungswürdigen Einfluss, wenn dem Täter dadurch ein Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen wird.

2

Der Wert des einzuziehenden Gegenstands ist im Urteil so darzustellen oder festzustellen, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Strafkammer die Einziehung bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigt hat.

3

Nach einem Freispruch kommt eine Einziehung der betreffenden Sachen nur noch in einem selbständigen Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 1 StGB in Betracht; hierfür muss die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag (gegebenenfalls als Hilfsantrag) nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO stellen.

4

Unterbleibt die angemessene Berücksichtigung der Einziehung bei der Strafzumessung bzw. fehlt die Feststellung des Werts des eingezogenen Gegenstands, kann dies zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 74 Abs. 1 StGB§ 76a Abs. 1 StGB§ 435 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 154 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 10. November 2021, Az: 1 KLs 850 Js 13951/19

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10. November 2021 im Gesamtstrafenausspruch sowie hinsichtlich der Einziehung von 474,30 Gramm Crystal aufgehoben; diese entfällt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen der Erfolg versagt.

3

2. Während der Schuldspruch wie auch die Einzelstrafaussprüche rechtlicher Überprüfung standhalten, begegnet der Gesamtstrafenausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

Die Strafkammer hat den im Eigentum des Angeklagten stehenden PKW Audi A8 nach § 74 Abs. 1 StGB unter Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ohne Rechtsfehler eingezogen. Sie hat allerdings nicht erkennbar bedacht, dass eine Maßnahme nach § 74 StGB den Charakter einer Nebenstrafe hat und damit eine Strafzumessungsentscheidung darstellt. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. st. Rspr.; vgl. nur Senat, wistra 2022, 253, 254). Dem Urteil ist der Wert des PKW nicht zu entnehmen, so dass dem Senat eine entsprechende Prüfung, ob das Landgericht die Einziehung nach diesem Maßstab bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, nicht möglich ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Fahrzeug des Angeklagten einen nicht unerheblichen Wert hatte und die Strafkammer bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre.

5

3. Die Einziehung der im Keller des Anwesens M. Str. in E. sichergestellten 474,30 Gramm Crystal hat keinen Bestand, weil der Ange klagte wie auch die Mitangeklagte insoweit freigesprochen worden sind. Sie hat zu entfallen. Eine Einziehung kam nach dem Freispruch nur noch im selbständigen Verfahren nach § 76a Abs. 1 StGB in Betracht. Dazu aber hätte die Staatsanwaltschaft ihren auf eine selbständige Einziehung gerichteten Willen durch einen entsprechenden (Hilfs-)Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO kundtun müssen (vgl. zur Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 2 StR 31/19, wistra 2020, 65). Dies ist aber nicht geschehen.

6

Im Übrigen hat die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

FrankeEschelbachRiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
KrehlMeybergFranke