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BGH·2 StR 286/16·25.10.2016

Spurenbeseitigung kein Strafschärfungsgrund

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen zweifachen Diebstahls verurteilt; die Revision hatte in Teilen Erfolg. Der BGH hebt den Strafausspruch für einen Fall auf, weil das Landgericht die Vernichtung von Spuren als strafschärfend herangezogen hat. Bloße Spurenbeseitigung rechtfertigt ohne besondere Unrechtsakzente keine Strafschärfung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Strafausspruch zu Fall II.1 aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Beseitigung von Spuren durch den Täter stellt nicht ohne Weiteres einen strafschärfenden Umstand bei der Strafzumessung dar.

2

Eine Strafschärfung wegen Spurenbeseitigung ist nur zulässig, wenn der Tathandlung ein besonderer Unrechtsgehalt zukommt, der in den Urteilsgründen substantiiert darzulegen ist.

3

Sind für eine strafschärfende Bewertung erforderliche Feststellungen nicht getroffen, ist der betroffene Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei Aufhebung des Strafausspruchs wegen Bewertungsfehlern bedarf es nicht der Aufhebung aller Feststellungen; der Tatrichter kann neue, mit den bisherigen nicht unvereinbare Feststellungen treffen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 242 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 2. Februar 2016, Az: XX

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 im Strafausspruch zu Fall II.1 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hingegen hält der Strafausspruch zu Fall II. 1 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten mit hoher krimineller Energie und professioneller Vorgehensweise begangen worden sind, und hat insoweit unter anderem die „Vernichtung von Spuren bei der Tat zu II.1“ angeführt. Die bloße Spurenbeseitigung aber darf einem Täter nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 49 m.N. zur Rspr.). Ob das Verschütten einer klebrigen Flüssigkeit über den Fensterrahmen und die aufgebrochenen Spielautomaten einen besonderen Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH NStZ 2011, 512), der es rechtfertigt, die damit verbundene Vernichtung von Spuren strafschärfend zu berücksichtigen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

4

2. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue, den getroffenen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen.

5

Hinsichtlich der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

FischerOttBartel
KrehlZeng