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BGH·2 StR 286/15·25.05.2016

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Urinieren in den Mund

StrafrechtSexualstrafrechtSexualdelikte gegen KinderVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen ein, u.a. weil er das Opfer veranlasst hatte, in seinen Mund zu urinieren. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück und bestätigt die Schuldsprüche. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei noch tragfähig; die Rechtsprechung (BGHSt 59,263) werde trotz literaturseitiger Bedenken nicht geändert.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs verworfen; Schuldsprüche bleiben bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Veranlassen eines Kindes, in den Mund des Täters zu urinieren, kann eine tatbestandsmäßige Form des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes i.S. des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB darstellen, wenn die Handlung eine sexualisierte Nutzung des Kindes bewirkt.

2

Eine vom Landgericht getroffene und noch tragfähige Beweiswürdigung ist von der Revision nicht zu beanstanden; die Revision ist nur begründet, wenn rechtliche Fehler die Würdigung oder die rechtliche Bewertung betreffen.

3

Kritik in der Fachliteratur begründet keine Aufhebung oder Änderung gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung; eine Abkehr bedarf überzeugender Anlassgründe.

4

Bei mehreren gleichgelagerten Sexualtaten ist eine Gesamtstrafenbildung möglich und rechtlich zu prüfen, wobei die Einzelwürdigung der Taten Grundlage der Gesamtbemessung bleibt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 176 Abs 1 StGB§ 176a Abs 2 Nr 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 26. Februar 2015, Az: 65 KLs 34/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 19 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 84 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.

2

Der Schuldspruch beruht – wie schon der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat – auf einer noch tragfähigen Beweiswürdigung. Er weist im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte in den Fällen 51, 62-63, 108 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen) verurteilt worden ist, weil er das Tatopfer veranlasst hatte, in seinen Mund zu urinieren. Die gegen die Annahme des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgebrachten Bedenken (vgl. Eschelbach/Krehl, FS-Kargl, 2015, 81, 86 ff.) geben dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung (BGHSt 59, 263) zu ändern.

FischerKrehlEschelbach
RiBGH Dr. Appl ist an der Unterschrift gehindert.FischerBartel