Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Abwesenheit des Angeklagten während der Klärung der Vernehmungsfähigkeit einer Belastungszeugin durch mündliches Sachverständigengutachten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung ein. Streitgegenstand war, ob seine Entfernung bei Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens zur Vernehmungsfähigkeit der Nebenklägerin den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO begründet. Der BGH verneint dies, da die Vernehmungsfähigkeit frei beurteilbar und auch außerhalb der Hauptverhandlung klärbar ist; die Verfahrensrüge ist daher unbegründet. In der Sache hob der Senat jedoch eine tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung wegen Verfolgungsverjährung auf; sonst blieb die Revision erfolglos.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Fall I.1 aufgehoben; sonstige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abwesenheit des Angeklagten begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nur, wenn sie sich auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung erstreckt.
Die Frage der Vernehmungsfähigkeit eines Zeugen unterliegt der freien Beweiswürdigung und kann auch außerhalb der Hauptverhandlung, etwa durch ein mündliches Sachverständigengutachten, geklärt werden; die fehlende Anwesenheit des Angeklagten dabei begründet nicht ohne Weiteres den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
Die Wirksamkeit einer Protokollberichtigung ist unbeachtlich, wenn die Abwesenheit des Angeklagten nicht einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betroffen hat.
Auch wegen Verjährung nicht mehr verfolgte Taten können bei der Strafzumessung — mit vermindertem Gewicht — berücksichtigt werden; die Nichtberücksichtigung verjährter Taten rechtfertigt eine Milderung nur, wenn ersichtlich wäre, dass das Strafmaß ohne ihre Einbeziehung niedriger ausgefallen wäre.
Vorinstanzen
vorgehend LG Marburg, 2. Dezember 2009, Az: 3 KLs 1 Js 10311/08, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 2. Dezember 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass im Fall I. 1 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt.
2. Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 247 Satz 1 i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet. Soweit das Landgericht nach Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung der Nebenklägerin in seiner Abwesenheit ein mündliches Gutachten des anwesenden Sachverständigen zur Frage deren weiterer Vernehmungsfähigkeit an diesem Tag eingeholt hat, hat es nicht gegen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO verstoßen, da nur die Abwesenheit bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung die Revision begründet. Die Frage der Vernehmungsfähigkeit eines Zeugen unterliegt dem Freibeweisverfahren (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 22; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 1 StR 271/92). Da die Klärung der Vernehmungsfähigkeit damit auch außerhalb der Hauptverhandlung hätte erfolgen können, erstreckte sich die Abwesenheit des Angeklagten nicht auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 24). Auf die von der Revision mit beachtlichen Gründen angezweifelte Wirksamkeit der Protokollberichtigung kommt es damit nicht an.
2. Die Sachrüge führt in Fall I. 1 der Urteilsgründe zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung, da insoweit aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Gleichwohl kann die für diesen Fall festgesetzte Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es die Verfolgungsverjährung beachtet hätte, zumal auch verjährte Delikte - wenn auch mit minderem Gewicht - bei der Strafzumessung zu Lasten eines Angeklagten berücksichtigt werden können (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 3 StR 170/09; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).
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