Jugendstrafrecht: Voraussetzungen für die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten wurden wegen Beihilfe und Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt; das Landgericht setzte die Jugendstrafe zur Bewährung aus. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf, weil das LG schädliche Neigungen nicht sicher festgestellt, sondern nur deren Ungewissheit festgestellt hatte. Nach § 27 JGG ist die Aussetzung nur zulässig, wenn schädliche Neigungen feststehen, bei Zweifeln gilt in dubio pro reo.
Ausgang: Die Revisionen wurden insoweit stattgegeben, als der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückverwiesen wurde; die übrigen Revisionen wurden verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung nach § 27 JGG setzt die Feststellung schädlicher Neigungen voraus; fehlt diese Feststellung, ist § 27 JGG nicht anwendbar.
Bleiben nach der gebotenen engen Auslegung des § 27 JGG Zweifel am Vorliegen schädlicher Neigungen, ist zugunsten des Angeklagten von deren Fehlen auszugehen (in dubio pro reo).
Hat das Tatgericht schädliche Neigungen nicht zweifelsfrei festgestellt, sind ergänzende Feststellungen möglich; bleiben auch nach Erschöpfung der Ermittlungen Zweifel, sind alternative Sanktionsmöglichkeiten (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel) zu prüfen.
Die Ungewissheit über das Vorliegen schädlicher Neigungen kann die Anwendung des § 27 JGG nicht rechtfertigen; eine Aussetzung darf nicht mit der bloßen Feststellung von Zweifel begründet werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 2. Dezember 2019, Az: 96 KLs 1/19
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Dezember 2019, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge für schuldig befunden. Die Verhängung von Jugendstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Während die Schuldsprüche aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen rechtlichen Bedenken begegnen, haben die Rechtsfolgenaussprüche keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hinsichtlich beider Angeklagten jeweils ausgeführt:
„Die Anordnung, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 27 JGG auszusetzen, hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat nicht beachtet, dass die Anwendung des § 27 JGG ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts voraussetzt, dass schädliche Neigungen festgestellt werden, jedoch zweifelhaft bleibt, ob aufgrund deren Umfangs die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist; (BGHSt 35, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.01.2019 - 1 OLG 2 Ss 78/18, BeckRS 2019, 421; OLG Oldenburg, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 1 Ss 188/10-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 4 Ss 1/09-, juris); bei Fehlen schädlicher Neigungen oder auch nur bei Zweifeln an deren Existenz ist der Weg über § 27 JGG versperrt (Nehring in BeckOK JGG Gertler/Kunkel/Putzke § 27 Rn. 13; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, § 27 Rn. 7). Unzulässig ist eine Aussetzung der Verhängung mit der Begründung, es sei schon das Vorliegen „schädlicher Neigungen“ überhaupt ungewiss geblieben (Eisenberg, JGG 20. Auflage § 27 Rn. 11; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, § 27 Rn. 7; aA OLG Düsseldorf MDR 1990, 466; Brunner/Dölling JGG § 27 Rn. 6).
Aus der Gesamtschau der Urteilsgründe folgt, dass sich die Strafkammer von dem Vorliegen schädlicher Neigungen des Angeklagten nicht zu überzeugen vermochte. Die gewichtige Anlasstat hat sie zwar als einen für das Vorliegen schädlicher Neigungen sprechenden Umstand gewertet (UA S. 63). Aber im Hinblick auf die positive Entwicklung des Angeklagten seit der Tat vermochte sie schädliche Neigungen des Angeklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls zweifelsfrei nicht mehr festzustellen. So hat das Landgericht auch ausgeführt, dass seitens der Kammer - im Einklang mit der Jugendstrafe - nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob und inwiefern bei dem Angeklagten zum jetzigen Zeitpunkt (noch) schädliche Neigungen vorliegen. Dies genügt für die Rechtsfolgenentscheidung des § 27 JGG indes nicht. Bei dieser Sachlage war die Strafkammer vielmehr gehalten, bei der gebotenen engen Auslegung des § 27 JGG nach dem Grundsatz in „dubio pro reo“ zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass keine schädlichen Neigungen vorhanden sind (siehe Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, § 27 Rn. 7). Weitere Feststellungen hierzu erscheinen möglich. Wird auch nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, ob schädliche Neigungen bei dem Angeklagten vorliegen, wird zu prüfen sein, ob Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Ahndung der Straftat in Betracht kommen.“
Dem schließt sich der Senat an.
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