Zulassung von Ton- und Filmaufnahmen bei Urteilsverkündung mit Auflagen
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Zulassung von Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen bei der Verkündung einer Entscheidung gemäß § 169 Abs. 3 GVG unter Auflagen erlaubt. Das Gericht hat das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen schutzwürdige Belange der Beteiligten und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf abgewogen. Es setzte konkrete Bedingungen zu Anzahl, Platzierung, Ausrichtung, Aufbauzeit und Entfernung der Kameras sowie ein Aufnahmeverbot von Verfahrensbeteiligten und Zuhörern. Verteidigung und Nebenkläger haben Einwände nicht erhoben.
Ausgang: Zulassung von Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen bei Urteilsverkündung unter konkreten Auflagen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 169 Abs. 3 GVG kann das Gericht Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen zur öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung zulassen und diese Zulassung mit Auflagen verbinden.
Bei der Ausübung des Ermessens ist eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Belangen der Beteiligten sowie dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens vorzunehmen.
Zulässige Auflagen können die Zahl und den Standort der Kameras, Vorgaben zur Verwendung geräuscharmer Technik, zeitliche Aufbaufristen, Beschränkung der Kameraführung auf die Richterbank sowie das Verbot von Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und Zuhörer umfassen.
Das Fehlen von Einwendungen der Parteien kann die Zulassungsentscheidung stützen, ersetzt jedoch nicht die gebotene, eigenständige Abwägung des Gerichts.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 1. November 2024, Az: 5/01 Ks 1/24, Urteil
nachgehend BGH, 14. Januar 2026, Az: 2 StR 277/25, Urteil
Tenor
Bei der Verkündung einer Entscheidung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:
1. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.
2. Der Aufbau der Kameras ist spätestens zehn Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.
3. Während der Verkündung der Entscheidung sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei dieser verbleiben.
4. Während der Verkündung der Entscheidung sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht zugelassen.
5. Nach dem Ende der Urteilsverkündung sind Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals ist Folge zu leisten.
Gründe
Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG).
Die Entscheidung steht demnach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Belange der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17 f.). Die Abwägung der Ausübung des Ermessens führt hier unter Berücksichtigung der bisherigen Medienberichterstattung zu der in der Beschlussformel genannten Zulassung der Aufnahmen. Einwände sind seitens der Verteidigung und der Nebenklägerinnen nicht erhoben worden.
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