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BGH·2 StR 276/24·04.12.2024

Betäubungsmitteldelikt: Urteilsfeststellungen bei Besitz von Rauschmitteln zum Eigenverbrauch und Weiterverkauf

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtBeweiswürdigungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rief Revision gegen das Urteil des LG Hanau ein, das den Angeklagten wegen Besitzes und Handeltreibens mit Cannabis verurteilte. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht hinreichend festgestellt oder geschätzt hat, welcher Anteil dem Eigenverbrauch und welchem dem Handel diente. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; zudem ist die Anwendbarkeit des neuen KCanG zu prüfen.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Betäubungsmittel teils zum Eigenverbrauch und teils zum Weiterverkauf besitzt, muss das Tatgericht den mengenmäßigen Anteil jeder Bestimmungsabsicht feststellen oder notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes schätzen.

2

Unterbleiben konkrete Feststellungen zur Aufteilung zwischen Eigenverbrauch und Handel, führt dies zu einer lückenhaften Beweiswürdigung und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.

3

Bei der mengenmäßigen Schätzung sind tatsächliche Anhaltspunkte wie vorangegangene Verhandlungen mit Abnehmern, eine für Eigenverbrauch außerordentliche Menge und ärztliche Verordnungen für medizinisches Cannabis zu berücksichtigen.

4

Bei geänderter Gesetzeslage hat das Gericht zu prüfen, ob Übergangs- oder Rückwirkungsregeln (z.B. Anwendung des KCanG) auf den konkreten Fall anzuwenden sind, da dies Tatbestand und Strafbarkeit beeinflussen kann.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 267 StPO§ 29 Abs 1 Nr 1 BtMG§ 34 Abs 4 Nr 4 KCanG§ 301 StPO§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. Dezember 2024, Az: 2 StR 276/24, Beschluss

vorgehend LG Hanau, 2. Februar 2024, Az: 2 KLs 1122 Js 14635/22

nachgehend BGH, 4. Dezember 2024, Az: 2 StR 276/24, Beschluss

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 11. März 2022 an einer Verkehrskontrollstelle herausgewinkt und durchsucht. Dabei trug er eine Umhängetasche, in der sich Marihuana und Haschisch sowie ein einseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenlänge von 7,5 cm befanden. In seiner Jackentasche führte er zudem ein Klappmesser mit einer Gesamtlänge von 8 cm bis 10 cm mit sich. Die aufgefundenen Drogen hatte er zuvor sowohl zum Eigenverbrauch als auch zum Handeltreiben erworben.

3

Das sichergestellte Marihuana hatte ein Gewicht von 97,06 Gramm bei einem THC-Anteil von 14,75 Gramm, das Haschisch ein Gewicht von 76,26 Gramm bei einem THC-Anteil von 12,96 Gramm. Feststellungen dazu, in welchem Umfang die sichergestellten insgesamt 173,32 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 27,71 Gramm THC zum Eigenkonsum bzw. zum Handeltreiben bestimmt waren, hat die Strafkammer nicht getroffen.

4

Sie hat den Angeklagten in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.

II.

5

1. Die Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie weist Rechtsfehler zu Gunsten und zu Ungunsten (vgl. § 301 StPO) des Angeklagten auf.

6

a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, soweit das Landgericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat, welcher Anteil des sichergestellten Cannabis zum Eigenkonsum und welcher Anteil zum Weiterverkauf bestimmt war. Das Landgericht hat lediglich in nicht überprüfbarer Weise dargelegt, dass „ein Teil“ zum Eigenkonsum bestimmt war.

7

Der Tatrichter darf aber, wenn der Täter Rauschmittel teils zum Eigenverbrauch, teils zum Weiterverkauf besitzt, wegen der unterschiedlichen Auswirkungen auf die rechtliche Einordnung und die Strafzumessung nicht offenlassen, welcher Anteil für den späteren Verkauf vorgesehen war; er muss diesen feststellen und notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes schätzen (vgl. für Fälle nach dem BtMG BGH, Beschlüsse vom 19. September 2001 – 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5, und vom 9. Januar 2008 – 2 StR 531/07, NStZ-RR 2008, 581; Winkler NStZ 2001, 303). Bei dieser Schätzung hätte die Strafkammer in den Blick nehmen müssen, dass umfangreiche Gespräche mit einem potentiellen Abnehmer vorausgegangen waren und, dass die sichergestellten Cannabisprodukte einen für einen weit überwiegenden Eigenkonsum außerordentlichen Umfang hatten, zumal der Angeklagte über ein Rezept für medizinische Cannabisblüten verfügte.

8

b) Das Urteil beruht sowohl zugunsten als auch zulasten des Angeklagten auf diesem Beweiswürdigungsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung dahin gelangt wäre, dass entweder die Besitzmenge oder die Handelsmenge größer als bisher angenommen war, wovon letztlich die rechtliche Bewertung – zu Lasten oder auch zu Gunsten des Angeklagten – abhängt.

9

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter zu prüfen haben wird, ob gemäß § 2 Abs. 3 StGB das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) zur Anwendung gelangt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 ‒ 3 StR 427/24, Rn. 2). Gegebenenfalls wird er – die nicht geringe Menge THC beträgt auch nach neuer Rechtslage 7,5 Gramm und der Angeklagte führte zwei Messer mit sich – eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG zu erwägen haben.

MengesZengSchmidt
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