Themis
Anmelden
BGH·2 StR 276/24·04.12.2024

Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Feststellungen zur Cannabismengenzuordnung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Besitzes nicht geringer Menge Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben verurteilt. Der BGH beanstandet die lückenhafte Beweiswürdigung, weil das Landgericht nicht konkret feststellte, welcher Anteil der insgesamt 173,32 g Cannabis dem Eigenverbrauch und welcher dem Handel zuzuordnen war. Eine analoge Abänderung des Schuldspruchs kam mangels ausreichender Feststellungen nicht in Betracht. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision erfolgreich: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen wegen lückenhafter Feststellungen zur Aufteilung der sichergestellten Cannabismenge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine rechtsfehlerfreie Einordnung von Betäubungsmitteldelikten ist erforderlich, dass das Tatgericht konkrete Feststellungen darüber trifft, welcher Anteil der sichergestellten Betäubungsmittel dem Eigenverbrauch und welcher dem Weiterverkauf zuzuordnen ist.

2

Unterbleibt eine quantitative oder wertende Zuordnung zwischen Eigenverbrauchs- und Handelsmenge, ist die Beweiswürdigung lückenhaft und verhindert eine umfassende Anwendung materiellen und ggf. spezialgesetzlichen Rechts (z. B. KCanG).

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nicht nach § 354 Abs. 1 StPO analog ändern, wenn die in den Feststellungen liegenden Lücken eine rechtfehlerfreie neue rechtliche Bewertung ausschließen.

4

Sind die Feststellungen lückenhaft und könnte eine ergänzende Feststellung dem Angeklagten günstigere Rechtsfolgen bringen, hat das Revisionsgericht das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ Betäubungsmittelgesetz§ Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. Dezember 2024, Az: 2 StR 276/24, Urteil

vorgehend LG Hanau, 2. Februar 2024, Az: 2 KLs 1122 Js 14635/22

nachgehend BGH, 4. Dezember 2024, Az: 2 StR 276/24, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 11. März 2022 an einer Verkehrskontrollstelle herausgewinkt und durchsucht. Dabei trug er eine Umhängetasche, in der sich Marihuana und Haschisch sowie ein einseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenlänge von 7,5 cm befanden. In seiner Jackentasche führte er zudem ein Klappmesser mit einer Gesamtlänge von 8 cm bis 10 cm mit sich. Die aufgefundenen Drogen hatte er zuvor sowohl zum Eigenverbrauch als auch zum Handeltreiben erworben.

3

Das sichergestellte Marihuana hatte ein Gewicht von 97,06 Gramm bei einem THC-Anteil von 14,75 Gramm, das Haschisch ein Gewicht von 76,26 Gramm bei einem THC-Anteil von 12,96 Gramm. Feststellungen dazu, in welchem Umfang die sichergestellten insgesamt 173,32 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 27,71 Gramm THC zum Eigenkonsum bzw. zum Handeltreiben bestimmt waren, hat die Strafkammer nicht getroffen.

4

Sie hat den Angeklagten in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.

II.

5

1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

6

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).

7

a) Eine – vom Generalbundesanwalt beantragte – Änderung des Schuldspruchs analog § 354 Abs. 1 StPO unter Berücksichtigung des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist, soweit das Landgericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat, welcher Anteil des sichergestellten Cannabis (insgesamt 173,32 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 27,71 Gramm) zum Eigenkonsum und welcher Anteil zum Weiterverkauf bestimmt war. Die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe die aufgefundenen Drogen „sowohl zum Eigengebrauch als auch zum Handeltreiben erworben, wobei ein Teil der Menge für den Absatz an den Zeugen I. bestimmt war“, sind – soweit eine Mengenbestimmung des jeweils zum Handel bzw. zum Eigenkonsum vorgesehenen Cannabis unterblieben ist – lückenhaft und verhindern eine umfassende und rechtsfehlerfreie Einordnung der Tat sowohl nach dem Betäubungsmittelgesetz als auch nach dem Konsumcannabisgesetz (vgl. Senatsurteil in dieser Sache vom 4. Dezember 2024).

8

b) Der Angeklagte ist von dem Beweiswürdigungsfehler beschwert. Eine dem Angeklagten günstigere Rechtsfolge käme in Betracht, sofern die Eigenverbrauchsmenge noch größer und damit der Schuldgehalt geringer gewesen wäre als bisher angenommen.

9

c) Die Aufhebung des Schuldspruchs hat auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

MengesZengSchmidt
ApplMeyberg