Strafverfahren wegen Mordes: Ermöglichung einer anderen Straftat durch Tötung zur Beendigung der Schwangerschaft
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen wegen Mordes in Tateinheit mit einem Schwangerschaftsabbruch wurden als unbegründet verworfen. Der BGH prüfte die Revisionsrechtfertigungen und sah keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten. Der Senat bestätigt, dass das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht auch gegenüber einer tateinheitlich begangenen anderen Straftat (hier: Schwangerschaftsabbruch) erfüllt sein kann und nimmt damit eine bislang streitige Rechtsprechungsfrage klarer ein.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen Mordurteil (Ermöglichung einer anderen Straftat durch tateinheitlichen Schwangerschaftsabbruch) als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Mordmerkmal der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, ist erfüllt, wenn der Täter mit der Tötung die Begehung dieser anderen Tat fördern oder ermöglichen will.
Eine Ermöglichungsabsicht kann das Mordmerkmal auch dann begründen, wenn die andere Straftat tateinheitlich mit der Tötung begangen wird.
Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung der vom Angeklagten vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergibt.
Ein Senat kann von eigenen früheren Entscheidungen abweichen, wenn er diese inhaltlich für unrichtig erkennt; frühere divergent ergangene Entscheidungen binden den Senat nicht zwingend.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 22. Dezember 2014, Az: 52 Ks 401 Js 169/14 - 8/14
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 2014 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil ist auch rechtsfehlerfrei, soweit das Landgericht von Mord zur Ermöglichung einer anderen Tat - in Form des tateinheitlich begangenen Schwangerschaftsabbruchs - ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 4 StR 532/14; Fischer, StGB 63. Aufl., § 211 Rn. 65). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 422/14 (NStZ 2015, 693 f. mit Anm. Berster) in Unkenntnis der dadurch hervorgerufenen Divergenz abweichend entschieden hat, hält er daran nicht fest.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng