Revision: Einziehung des Klappmessers aufgehoben, übrige Revision verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revanchierte das Urteil des LG Aachen wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung sowie der Anordnung der Einziehung eines Klappmessers. Der BGH hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Messers abgesehen; die weitergehende Revision wurde gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, von weiteren Kosten des Rechtsmittels wurde abgesehen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung des Klappmessers aufgehoben; übrige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Anordnung der Einziehung absehen, wodurch der Einziehungspruch entfällt.
Soweit das Revisionsgericht keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler im Schuld- oder Strafausspruch feststellt, ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs in der Revision richtet sich auf das Vorliegen rechtserheblicher Fehler; fehlen solche, bleibt das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten bestehen.
Bei teilweiser Stattgabe oder Zurücknahme einzelner Anordnungen kann das Gericht eine differenzierte Kostenentscheidung treffen und notwendige Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten auferlegen, ohne ihm sämtliche Kosten des Rechtsmittels aufzubürden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 16. März 2023, Az: 91 KLs 1/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. März 2023 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Klappmessers abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers; im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des „sichergestellten Klappmessers“ angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des sichergestellten Klappmessers hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
| Appl | Zeng | Schmidt | |||
| Krehl | Grube |