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BGH·2 StR 273/24·09.01.2025

Revision: Anwendung des Konsumcannabisgesetzes führt zu teilweiser Änderung des Schuldspruchs

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in mehreren Fällen, weil das am 1.4.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) im konkreten Gesamtvergleich für den Angeklagten günstiger ist. Die Strafe und die weitergehende Revision blieben ansonsten unangetastet; die Strafzumessung wäre offenbar trotz Gesetzesänderung nicht milder ausgefallen.

Ausgang: Revision des Angeklagten in Teilen erfolgreich; Schuldspruch in mehreren Fällen dem KCanG entsprechend geändert, sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer nachträglichen Gesetzesänderung ist nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO im konkreten Gesamtvergleich das für den Angeklagten günstigere Recht anzuwenden.

2

Die Grenze für eine "nicht geringe Menge" bei Cannabis bleibt bei einem THC-Äquivalent von 7,5 g; liegt ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG vor, ist die Formulierung "in nicht geringer Menge" im Schuldspruch nicht erforderlich.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 354 Abs. 1 StPO ist durch § 265 Abs. 1 StPO nicht ausgeschlossen, wenn sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht wirksamer hätte verteidigen können.

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Das Revisionsgericht kann die Strafzumessung unangetastet lassen, wenn es ausschließen kann, dass die geänderte rechtliche Bewertung des Tuns zu einer geringeren Strafe geführt hätte.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 3 StGB§ 354a StPO§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 28. Februar 2024, Az: 1 KLs 13/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Februar 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie des Handeltreibens mit Cannabis in zwölf Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch, Marihuana, Kokain) in nicht geringer Menge in 18 Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain)“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Während die Feststellungen ohne Rechtsfehler getroffen sind, bedarf der Schuldspruch in den Fällen 1, 3 und 5 bis 16 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist und die neue Rechtslage bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall für den Angeklagten günstiger ist als die Rechtslage nach Tatzeitrecht. Denn das Landgericht hat in den Fällen 1, 3 und 5 bis 16 der Urteilsgründe den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde gelegt, der für den Angeklagten ungünstiger ist als der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG.

3

Soweit der Angeklagte ausschließlich oder auch mit Marihuana und/oder Haschisch gehandelt hat, bezog sich das Handeltreiben auch unter Geltung des Konsumcannabisgesetzes jeweils auf eine nicht geringe Menge, die weiterhin bei 7,5 Gramm THC anzusetzen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968, 1969 ff. Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216 ff., und vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23, StV 2024, 587, 589 Rn. 27 ff.). Dieser Grenzwert war vorliegend bei allen Taten um ein Vielfaches überschritten. Das Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ ist im Schuldspruch jedoch nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt.

4

In den Fällen 13 und 16 der Urteilsgründe liegt hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dagegen eine nicht geringe Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nunmehr bezogen allein auf das Kokain – nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24, Rn. 5).

5

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6

2. Der Strafausspruch hat ungeachtet der Schuldspruchänderung Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der geänderten Bewertung des Umgangs mit Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz eine geringere Strafe verhängt hätte. Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung die unmittelbar bevorstehende Gesetzesänderung bereits im Blick gehabt und ausgeführt, dass es auch bei Berücksichtigung der dem Konsumcannabisgesetz „zugrundeliegende[n] Gefährlichkeitseinschätzung des Gesetzgebers bzgl. Cannabis“ aufgrund der erheblichen strafschärfenden Umstände nicht zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre.

MengesGrubeZimmermann
MeybergSchmidt