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BGH·2 StR 27/16·31.08.2016

Strafverfahren: Wiedereinsetzung von Amts wegen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte fristgerecht Revision ein, die das Landgericht als unzulässig verworfen hatte, weil kein Revisionsantrag bzw. keine Begründung zu Protokoll gegeben wurde. Ein Vertreter stellte sodann einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO und beantragte Wiedereinsetzung, zog den Wiedereinsetzungsantrag jedoch zurück. Der BGH hält den Antrag für zulässig, jedoch unbegründet, weil eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ohne oder gegen den Willen des Fristversäumenden nicht möglich ist; daher bleibt die Revision unzulässig verworfen.

Ausgang: Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen, da Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht möglich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach §45 Abs.2 Satz3 StPO ist ohne oder gegen den Willen des Fristversäumenden nicht möglich.

2

Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist führt zur Unzulässigkeit der Revision, wenn weder ein Revisionsantrag noch eine Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgt ist (§346 Abs.1 StPO).

3

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO ist zulässig, kann aber unbegründet sein, wenn die Revisionsbegründungsfrist versäumt wurde und keine wirksame Wiedereinsetzung besteht.

4

Die Rücknahme eines Wiedereinsetzungsantrags schließt eine spätere Heilung der Fristversäumnis grundsätzlich aus, wenn damit kein wirksamer Wiedereinsetzungsgrund verbleibt.

Relevante Normen
§ 45 Abs 2 S 3 StPO§ 346 Abs. 1 StPO§ 346 Abs. 2 StPO§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 19. Juni 2015, Az: 95 KLs 9/14

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 19. Juni 2015 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Durch Beschluss vom 2. November 2015 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen diesen am 16. November 2015 zugestellten Beschluss hat ein für den Wahlverteidiger des Angeklagten tätiger Vertreter mit Schriftsatz vom 17. November 2015 Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt und die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist beantragt, diesen Antrag jedoch mit weiterem Schriftsatz vom 20. November 2015 wieder zurückgenommen.

2

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) ohne oder gegen den Willen des eine Frist Versäumenden ist nicht möglich (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Satz 3 Voraussetzungen 1). Damit bleibt es dabei, dass die Revisionsbegründungsfrist versäumt und die Revision vom Tatrichter zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.

FischerEschelbachBartel
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