Revision verworfen – Einziehung von Marihuana und Wertersatz bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte S. hielt Revision gegen das Urteil des LG Erfurt in einem Betäubungsmittelverfahren. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Einziehung von 767,20 g, 998,5 g und 4.776,06 g Marihuana sowie Wertersatz in Höhe von 10.500 € gegen den Angeklagten. Eine weitergehende Nachprüfung ergab keine weiteren Rechtsfehler; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung der genannten Marihuana-Mengen und Wertersatz in Höhe von 10.500 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht bei Nachprüfung keine für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler feststellt.
Das Revisionsgericht kann bei Bestätigung einer Verurteilung die Einziehung von Betäubungsmitteln und den Ersatz ihres Wertes konkret anordnen und als Maßgabe in die Verwerfung aufnehmen.
Die Nachprüfung im Wege der Revisionsrechtfertigung dient der Feststellung von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten; bleiben solche aus, bleibt das Urteil im Übrigen bestehen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Februar 2023, Az: 2 StR 270/22, Urteil
vorgehend BGH, 15. Februar 2023, Az: 2 StR 270/22, Beschluss
vorgehend BGH, 15. Februar 2023, Az: 2 StR 270/22, Beschluss
vorgehend LG Erfurt, 15. November 2021, Az: 8 KLs 630 Js 19163/20
nachgehend BGH, 15. Februar 2023, Az: 2 StR 270/22, Urteil
nachgehend BGH, 15. Februar 2023, Az: 2 StR 270/22, Beschluss
nachgehend BGH, 15. Februar 2023, Az: 2 StR 270/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. November 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 767,20 Gramm Marihuana, 998,5 Gramm Marihuana, 4.776,06 Gramm Marihuana sowie der Ersatz des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.500 Euro eingezogen sind, soweit es den Angeklagten S. betrifft. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Eschelbach Meyberg Grube Lutz