Einziehung einer Machete und von Betäubungsmitteln bei Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandel
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein. Der Bundesgerichtshof bestätigt Schuld- und Strafausspruch, hebt jedoch die Einziehung der sichergestellten Machete auf und ändert die Einziehungsfeststellung der Betäubungsmittel durch konkrete Mengenspezifikation nach. Die Einziehung der Machete war mangels Verurteilung nach dem WaffG und fehlender Feststellungen für § 74 StGB rechtsfehlerhaft. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung der Machete aufgehoben, Einziehung der Betäubungsmittel konkretisiert
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG setzt eine Verurteilung wegen einer einschlägigen waffenrechtlichen Straftat voraus und kann nicht ohne entsprechende Verurteilung angeordnet werden.
Der bloße Besitz einer Machete ist nicht generell strafbar; das Führen kann eine Ordnungswidrigkeit nach WaffG darstellen, begründet aber nicht automatisch die Einziehung nach § 54 WaffG.
Die Einziehung als Tatwerkzeug nach § 74 StGB erfordert hinreichende Feststellungen im Urteil, aus denen sich die Eignung des Gegenstands zur Begehung oder Förderung der Tat ergibt.
Der Revisionsgerichtshof kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO (analog) die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände nachholen bzw. ergänzen, wenn die Voraussetzungen der Einziehung sonst vorliegen.
Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision kann die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 4 StPO auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Februar 2023, Az: 2 StR 270/22, Beschluss
vorgehend BGH, 15. Februar 2023, Az: 2 StR 270/22, Beschluss
vorgehend BGH, 15. Februar 2023, Az: 2 StR 270/22, Urteil
vorgehend LG Erfurt, 15. November 2021, Az: 8 KLs 630 Js 19163/20
nachgehend BGH, 15. Februar 2023, Az: 2 StR 270/22, Beschluss
nachgehend BGH, 15. Februar 2023, Az: 2 StR 270/22, Beschluss
nachgehend BGH, 15. Februar 2023, Az: 2 StR 270/22, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. November 2021
a) im Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Machete“ aufgehoben, diese entfällt;
b) im Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ dahingehend abgeändert, dass 1.047,79 Gramm Marihuana sowie 4.776,06 Gramm Marihuana eingezogen sind.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ sowie der „sichergestellten Machete“ angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Die auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gestützte Einziehung der Machete ist hingegen rechtsfehlerhaft, weil eine Verurteilung nach dem WaffG nicht erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2018 – 3 StR 306/18 und vom 9. Juni 2021 – 4 StR 523/20, juris Rn. 13 zum Fall einer Einstellung gemäß § 154a StPO). Im Übrigen handelt es sich bei einer Machete um ein Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, bei dem lediglich dessen Führen eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 21a, 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG darstellt. Der bloße Besitz einer Machete ist nicht verboten. Die Voraussetzungen einer an sich möglichen Einziehung als Tatwerkzeug nach § 74 StGB sind in den Urteilsgründen nicht durch Feststellungen belegt.
3. Im Übrigen holt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Betäubungsmittel nach.
4. Der geringfügige Erfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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