Revision führt zu Verschlechterung: Vergewaltigung, Erpressung und versuchte sexuelle Nötigung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Kassel ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte in drei Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit Erpressung und in einem Fall der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Erpressung schuldig ist; die weitergehende Revision wurde verworfen. Der Senat stützte die Änderung auf die Feststellungen zur Androhung der Bildverbreitung und stellte klar, dass das Verschlechterungsverbot und § 265 StPO einer solchen Änderung nicht entgegenstehen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher verteidigen konnte.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch in mehreren Fällen verschlechtert (Erpressung bzw. versuchte sexuelle Nötigung hinzugefügt), weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Androhung der Verbreitung intimer Bilder kann das empfindliche Übel im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB darstellen und damit die Voraussetzungen für (auch versuchte) sexuelle Nötigung erfüllen.
Liegen Feststellungen vor, dass durch Drohung mit Bildverbreitung zugleich sexuelle Handlungen und Geldforderungen erzwungen wurden, können Vergewaltigung und Erpressung tateinheitlich verwertet werden.
Das Verschlechterungsverbot bei Revision des Angeklagten steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn die neuen rechtlichen Bewertungen auf den vorgenommenen Feststellungen beruhen und der Angeklagte sich nicht hätte erfolgreicher verteidigen können.
§ 265 StPO hindert die Änderung des Schuldspruchs zugunsten einer strengeren rechtlichen Qualifikation nicht, sofern die Nachprüfung der Sachrüge die für die geänderte Rechtsfolgenbewertung erforderlichen Feststellungen trägt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 18. Dezember 2024, Az: 2600 Js 12580/24 - 11 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 18. Dezember 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Erpressung in drei Fällen sowie der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Erpressung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf eine Verfahrensrüge sowie die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Verschlechterung des Schuldspruchs in allen abgeurteilten Fällen und bleibt im Übrigen ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin im Zeitraum vom 10. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 in drei Fällen durch Drohung mit der Verbreitung intimer Fotos zu sexuellen Handlungen mit ihm in verschiedenen Hotels sowie dazu, dass sie ihm bei diesen Treffen Mahlzeiten bezahlte (Fälle II.2.a. und II.2.b. der Urteilsgründe) und Kleidungsstücke kaufte (Fall II.2.b. der Urteilsgründe) und im letzten dieser drei Fälle einen Geldbetrag von 2.500 Euro übergab (Fall II.2.c.). Die Strafkammer hat diese Taten rechtlich als Vergewaltigung in drei Fällen gewürdigt. Am 17. März 2024 forderte der Angeklagte von der Nebenklägerin unter erneuter Drohung mit der Verbreitung der Bilder wiederum sexuelle Handlungen in einem Hotel sowie die Zahlung von weiteren 3.000 Euro, so dass sie mit ihm ein Treffen auf den 19. März 2024 vereinbarte (Fall II.2.d. der Urteilsgründe). Am verabredeten Tag wurde der Angeklagte am Treffpunkt von der durch die Nebenklägerin inzwischen eingeschalteten Polizei festgenommen. Diese Tat hat die Strafkammer rechtlich als versuchte Erpressung gewertet.
2. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen.
3. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4. Der Senat verschlechtert indes in den Fällen II.2.a. bis II.2.c. der Urteilsgründe den Schuldspruch auf die Anregung des Generalbundesanwalts, der zutreffend darlegt, dass die Feststellungen des Landgerichts auch die jeweils tateinheitlich zur Vergewaltigung hinzutretende Verwirklichung des Tatbestands der Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB belegen. Der Senat verschlechtert darüber hinaus den Schuldspruch auch im Fall II.2.d. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte erneut sowohl eine Geldzahlung als auch sexuelle Handlungen abzunötigen erstrebte. Diese Tat stellt sich rechtlich als tateinheitlich zur versuchten Erpressung hinzutretende versuchte sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, §§ 22, 23 StGB dar. Indem der Angeklagte am 17. März 2023 das empfindliche Übel der Verbreitung der Bilder androhte, verwirklichte er eines der Tatbestandsmerkmale des zweiaktigen Delikts und erreichte damit dessen Versuchsstadium (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 2 StR 123/18, NStZ 2019, 79 Rn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 9. April 2019 – 3 RVs 10/19, Rn. 20 ff.). Das Verschlechterungsverbot steht der Änderung der Schuldsprüche auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 2 StR 124/25, Rn. 14). Da sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können, hindert auch § 265 StPO die Änderung des Schuldspruchs nicht.
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